Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V bei Tod während des Grundwehrdienstes
Sachstand:
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen, solange Versicherte u. a. Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht leisten. Aus der Praxis wurde die Frage der Anwendung der Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf das Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V bei Tod während des Grundwehrdienstes gestellt. Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse die Zahlung des Sterbegeldes mit der Begründung abgelehnt, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen Grundwehrdienst ableistete und während dieser Zeit alle Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen würden. Dem wurde entgegengehalten, dass nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der Anspruch nur ruht, "solange" der Versicherte Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht leistet. Mit dem Tod endet die gesetzliche Dienstpflicht. Der Anspruch auf Sterbegeld entsteht jedoch erst bei der Bestattung eines verstorbenen Versicherten. Dabei ist unerheblich, ob der Wehrpflichtige an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung oder infolge anderer Ursachen verstarb (vgl. hierzu Sozialgericht Speyer, S 9 K 103/90, vergleichsweise BSG, 1 RK 18/92 zum Sterbegeldanspruch bei Tod im Ausland).
§ 41 Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. § 17 Beamtenversorgungsgesetz sieht die Zahlung eines Sterbegeldes vor unter der Voraussetzung, dass der Wehrpflichtige an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstarb. Es wird ein Sterbegeld in Höhe von 5000 DM gezahlt, von dem Bezüge aus dem Sterbemonat abzuziehen sind. Ist der Wehrpflichtige nicht an einer Wehrdienstbeschädigung verstorben, regeln Erlasse des BMV die Leistungen anlässlich der Beerdigung. Es ist fraglich, ob diese Leistungen rechtlich mit dem Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V vergleichbar sind, da z.B. Kosten für ein Grabmal sowie eine Todesanzeige nicht erstattet werden dürfen. Darüber hinaus ist auch im Gegensatz zum Sterbegeld der Krankenversicherung für die Höhe der Zuwendungen ggf. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besorgers der Bestattung zu berücksichtigen. Auf jeden Fall sind Sterbegeld oder entsprechende Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung des Verstorbenen anzurechnen.
Es wurde eine Erörterung der Problematik angeregt.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer kommen einvernehmlich zu der Auffassung, dass die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht auf den Sterbegeldanspruch nach §§ 58, 59 SGB V anwendbar und dementsprechend Sterbegeld bei Tod während des Grundwehrdienstes durch die Krankenkassen zu zahlen ist, soweit auch alle anderen Voraussetzungen für den Bezug von Sterbegeld erfüllt sind.