TOP 1 § 24c SGB V – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 24i SGB V – Mutterschaftsgeld

hier: Aktualisierung des "Gemeinsamen Rundschreibens zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft"

Sachstand:

Nach § 24c [Satz 1] Nr. 6 SGB V umfassen die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft auch Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V).

Unter den Voraussetzungen des § 24i Abs. 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 haben Frauen einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld. Dieses wird gemäß § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (Berechnungszeitraum) vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt. Es beträgt höchstens 13 EUR für den Kalendertag. Sofern das Nettoarbeitsentgelt höher ist, ist der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle zu zahlen (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V). Für Frauen nach § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V).

Mit dem GR v. 6.12.2017 i.d.F. v. 3.12.2020 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zuletzt grundlegende Hinweise zu den im Zusammenhang mit der Gewährung Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft relevanten fachlichen Fragen und Anforderungen veröffentlicht.

In dem GR zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden in den Abschnitten

Empfehlungen zur Ermittlung des Mutterschaftsgeldes mit einem Bezug zum Ausland gegeben.

Aufgrund des Austritts (Brexit) des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) war zu prüfen, ob und inwiefern die Aussagen in den genannten Abschnitten anzupassen sind.

Im Rahmen des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkom-men waren während des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 sowie VO (EG) Nr. 859/2003 i.V.m. der VO (EWG) Nr. 1408/71 (im Weiteren: Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vollumfänglich weiter anwendbar, sodass sich der Brexit bisher nicht auf den Anspruch auf Mutterschaftsgeld von betroffenen Versicherten auswirkte. Grenzüberschreitende Sachverhalte, die bereits vor dem 1.1.2021 begonnen haben und über das Ende des Übergangszeitraums hinausgehen oder in denen sich Versicherte weiterhin ohne Unterbrechung in einer Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befinden, sind weiterhin vom Austrittsabkommen erfasst.

Für grenzüberschreitende Sachverhalte, die ab dem 1.1.2021 eintreten und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten, wurde ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits mit seinem Protokoll für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Protokoll) ausgehandelt. Das Protokoll enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 entsprechen. Art. KSS.6 des Protokolls statuiert die Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen in gleicher Weise wie Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Anlage 1). Das Europäische Parlament hat am 27.4.2021 seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilt.

Aufgrund dessen scheint eine Klarstellung im Abschnitt 9.2.2.1.1 "Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses" des GR angezeigt, wonach auch Arbeitsverhältnisse im Vereinigten Königreich für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen sind. Weiterhin scheint eine Ergänzung des Abschnitts 9.2.4.2.2. "Im anderen Staat wohnende Versicherte" dahingehend angebracht, dass auch für in Deutschland gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen mit Wohnort im Vereinigten Königreich das Nettoarbeitsentgelt so zu berechnen ist als würden sie in Deutschland wohnen, außer sie beantragen die Berechnung anhand ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts.

Darüber hinaus erfolgten durch das "Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG" vom 11.7.2021, welches in seinen wesentlichen Teilen am 20.7.2021 in Kraft getreten ist, eine Erweiterung des § 24c SGB V um einen Satz 2, mit dem klargestellt wird, dass analog zur Regelung in § 1 Abs. 4 MuSchG ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 24d bis 24i SGB V (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) für jede Person besteht, sofern sie schwanger ist oder ein Kind geboren hat. Daneben erfolgte durch das GVWG in § 24h SGB V eine redaktionelle Ergänzung des grammatikalisch unvollständigen Gesetzeswortlauts.

Die Erweiterung des § 24c SGBV entspricht...

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