Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen zuletzt in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 27.7.2004 [GR v. 27.7.2004] zusammengefasst. Seitdem sind verschiedene Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen, allen voran die Einbeziehung der Teilnehmer an dualen Studiengängen in die Versicherungspflicht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zum 1.1.2012 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057 ff.), und Rechtsprechung eingetreten. Des Weiteren haben sich Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund verfahrenspraktischer Hinweise und Überlegungen ergeben. Vor diesem Hintergrund bestand Übereinstimmung darin, das GR v. 27.7.2004 zu überarbeiten.
Das überarbeitete Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten wird in der vorliegenden Fassung unter dem Datum vom 23.11.2016[GR v. 23.11.2016-II] bekanntgegeben; es löst die bisherige Fassung vom 27.7.2004 ab. Neben einer veränderten Struktur unterscheidet sich das vorliegende gemeinsame Rundschreiben gegenüber der bisherigen Fassung im Wesentlichen in folgenden Punkten:
- Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
- Es wird herausgestellt, dass die Versicherungsfreiheit bei befristeter Beschäftigung nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs beruht, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung.
- Die im Zusammenhang mit der Ausübung mehrerer Beschäftigungen im Laufe des Jahres maßgebende 26-Wochen-Regelung wird auf den Ursprung ihrer Bedeutung zurückgeführt. Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, eine Versicherungsfreiheit zu begründen. Vielmehr soll sie eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen.
- Es wird klargestellt, dass auch bei nur kurzen Unterbrechungen beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen ist.
- Die Ausführungen zu den Teilnehmern an dualen Studiengängen sind aufgrund ihrer seit dem 01.01.2012 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderstellung neu gefasst worden.
- Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen.
- Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht.
- Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln.
- Ausführungen, die allein oder vornehmlich auf das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV abzielen, sind weitgehend entfallen.
- Die Beispiele sind in reduziertem Umfang in den Textteil integriert worden.
Die Ausführungen sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten ab 1.1.2017 zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung vor dem 1.1.2017 aufgenommen wurde. Änderungen gesetzlicher Art, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, die zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurden bzw. zu beachten waren, bleiben unberührt.
Sofern bei Aufnahme einer Beschäftigung vor dem 1.1.2017 durch die Anwendung der 26-Wochen-Regelung nach dem Verständnis des GR v. 27.7.2004 von Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgegangen werden durfte, wird dies für die Dauer dieser Beschäftigung nicht beanstandet.
Anlage
Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten