hier: Überarbeitung der Verlautbarung und des Haushaltsschecks

Nach § 28a Abs. 7 SGB IV erstattet der Arbeitgeber der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV unverzüglich eine vereinfachte Meldung, den so genannten Haushaltsscheck, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen nach § 28b Abs. 4 SGB IV bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung. Zuständige Einzugsstelle ist nach § 28i Satz 5 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck vom 16.11.2005 bedarf u. a. wegen des neuen Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.11.2006 (BStBl I S. 711) zu § 35a EStG einer Überarbeitung. Darin weicht das Bundesfinanzministerium von seiner bisherigen Auffassung ab, dass Wohnungseigentümergemeinschaften keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 8a SGB IV erhalten. Nunmehr sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für geringfügig entlohnte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. Rdnr. 15) berechtigt.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren sowie den Haushaltsscheck nebst Erläuterungen an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen und unter dem Datum vom 23.04.2007 neu bekannt zu geben. Die Neufassung der Verlautbarung sowie des Haushaltsschecks nebst Erläuterungen, die an die Stelle der bisherigen Verlautbarung und des Haushaltsschecks nebst Erläuterungen treten, sind als Anlage beigefügt.

Anlage

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