Aufgrund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verb. mit Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 15.07.2010 die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV) erlassen (vgl. Anlage 1). Diese Verordnung ist mit Wirkung zum 01.08.2010 in Kraft getreten und gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 PflegeArbbV). Der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf Pflegebetriebe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 PflegeArbbV).
Pflegebetriebe sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PflegeArbbV). Für den Anwendungsbereich der PflegeArbbV gelten zwei Einschränkungen:
- die PflegeArbbV gilt nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PflegeArbbV);
- keine Pflegebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 PflegeArbbV sind Krankenhäuser sowie Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 PflegeArbbV).
Für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gilt ein Mindestentgelt bei Arbeitnehmern, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SGB XI erbringen.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 PflegeArbbV gilt diese Verordnung nicht für Auszubildende, die eine staatliche Berufsausbildung anstreben sowie für Praktikanten, deren Tätigkeit im untrennbaren Zusammenhang mit einem berufsvorbereitenden, beruflichen oder schulischen Lehrgang oder einer entsprechenden Maßnahme steht.
Das BMAS hat eine Information zum Anwendungsbereich der PflegeArbbV herausgegeben (vgl. Anlage 2) und darin unter anderem erläutert,
- nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob eine bestimmte Leistung von einem Pflegebetrieb "überwiegend" erbracht wird,
- wie der Begriff der "grundpflegerischen Tätigkeit" konkretisiert wird,
- dass die Verordnung auch für Leiharbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte gilt.
Für die von der PflegeArbbV erfassten Arbeitnehmer ist das für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit festgelegte Mindestentgelt (§ 2 PflegeArbbV) bei der Feststellung der Beitragsansprüche zu berücksichtigen, selbst wenn tatsächlich ein geringeres Entgelt gezahlt wird. Das den Beitragsanspruch in der Sozialversicherung bestimmende Fälligkeits- bzw. Entstehungsprinzip verlangt in den vorliegenden Fällen, in denen sich die (Mindest-)Höhe des Arbeitsentgeltanspruchs aus den für allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der PflegeArbbV ergibt, dass für die in den Anwendungsbereich dieser einschlägigen Bestimmungen einbezogenen Arbeitnehmer das Mindestentgelt bei der Feststellung der Höhe des Beitragsanspruchs zwingend zu beachten ist. Sofern für einzelne Arbeitnehmer des Pflegebetriebs das vorgesehene Mindestentgelt unter Hinweis darauf nicht gezahlt wird, dass von diesen nicht überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SGB XI erbracht werden, trifft den Pflegebetrieb die konkrete Nachweisführung hierüber. Solange dieser Nachweis nicht erbracht wird, ist im Rahmen der Betriebsprüfung für die Feststellung der Beitragsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV anzusetzen.
Anlagen
Anlage 1: Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV).
Anlage 2: Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) - FAQ-Liste [Anmerk. d. Red.: Anlage hier nicht abgebildet.]