Im Rahmen des Projekts "Internationale Freiwilligendienste für unterschiedliche Lebensphasen" (IFL) soll Menschen aller Altersgruppen ermöglicht werden, sich freiwillig im weltweiten Ausland gemeinnützig zu engagieren. Teilnehmende können hier für einen begrenzten Zeitraum (3 bis 24 Monate) in sozialen, ökologischen, politischen oder kulturellen Einrichtungen mitarbeiten, dabei ihre eigenen Kompetenzen und Kenntnisse einbringen und neue Erfahrungen sammeln. Das Projekt IFL findet im Rahmen des Bundesmodellprogramms "Generationsübergreifende Freiwilligendienste" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend statt und hat in dieser Hinsicht das Ziel, Freiwilligendienste auch für ältere Teilnehmende zu öffnen, neue Formen des Engagements zu erproben sowie den Dialog zwischen den Generationen anzuregen und zu fördern. Ein wichtiges Element des Modellvorhabens ist die Förderung eines partnerschaftlichen Austauschs zwischen Deutschland und anderen Ländern durch internationale Freiwilligendienste unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes ausländischer Freiwilliger in Deutschland durch so genannte Incoming-Angebote im Rahmen von Incoming-Freiwilligendiensten.

Die Freiwilligendienstleistenden erbringen Arbeitsleistungen, die Gegenstand von Vereinbarungen der jeweiligen Einsatzstellen sind. Der Arbeitsumfang kann dabei dem einer Volltagsbeschäftigung entsprechen. Die Dienstleistenden erhalten in der Regel monatlich 150 bis 250 EUR "Taschengeld" zzgl. freier Unterkunft und Verpflegung; unter Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung fließen somit im Jahr 2011 Einnahmen in Höhe von bis zu 670 EUR monatlich zu.

Teilnehmer an derartigen Incoming-Freiwilligendiensten unterliegen wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Der in der Sozialversicherung verwendete Begriff der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV ist seit jeher weit auszulegen und erfasst nicht nur diejenigen, die in einem "klassischen" Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Es ist seit 1964 für das Freiwillige Soziale Jahr und seit 1993 für das Freiwillige Ökologische Jahr anerkannt, dass auch die im Rahmen dieser Jugendfreiwilligendienste geleisteten Tätigkeiten einer Beschäftigung gleichstehen. Gleiches gilt seit dem 01.07.2011 für die Teilnahme am neuen Bundesfreiwilligendienst.

Nach diesen Maßstäben sind auch die Incoming-Freiwilligendienste als Beschäftigung zu werten. Soweit argumentiert wird, es liege kein Beschäftigungsverhältnis vor, weil vordergründig das Erlernen und das Erleben der Sprache und der Kultur des Gastlandes im Fokus stehen, kann dem nicht gefolgt werden. Die in Rede stehenden generationsübergreifenden Freiwilligendienste unterscheiden sich hinsichtlich der Merkmale, die für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung sind, kaum von den Jugendfreiwilligendiensten oder dem neuen Bundesfreiwilligendienst. Eine unterschiedliche versicherungsrechtliche Beurteilung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Das für den Eintritt der Versicherungspflicht zusätzliche Erfordernis der Entgeltlichkeit wird durch die Gewährung von Verpflegung, Unterkunft und/oder Taschengeld erfüllt.

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