hier: Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 125 Abs. 1 SGB III

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Diese Zeiten sind mithin auch bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV jedoch nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehroder Zivildienst geleistet wird.

Sofern mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art im zeitlichen Ablauf aufeinanderfolgen (z. B. unbezahlter Urlaub oder rechtmäßiger Arbeitskampf im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit), sind die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen in Bezug auf das Erreichen oder Überschreiten des Monatszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht zusammenzurechnen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn gleichartige Unterbrechungstatbestände im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV aufeinanderfolgen (z. B. unbezahlter Urlaub oder Streik, gegebenenfalls im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bei einem ohne Anspruch auf Krankentagegeld privat krankenversicherten Arbeitnehmer). In diesen letztgenannten Fällen kommt ein Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nur für längstens einen Monat in Betracht.

Der Fortbestand des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV ist somit auf die Sachverhalte beschränkt, in denen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nicht besteht und u. a. bestimmte Entgeltersatzleistungen nicht bezogen werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist dabei als Entgeltersatzleistung nicht aufgeführt. Dies ist konsequent, da der Arbeitslosengeldbezug Arbeitslosigkeit voraussetzt und diese nach § 119 Abs. 1 SGB III nur dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Den sozialversicherungsrechtlichen Fortbestand einer bereits beendeten Beschäftigung, an die sich der Bezug von Arbeitslosengeld anschließt, sieht § 7 Abs. 3 SGB IV daher nicht vor.

Ein Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses kommt auch in den Sonderfällen des Arbeitslosengeldbezugs nach § 125 Abs. 1 SGB III aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Bezug von Krankengeld bzw. das Ende des Krankengeldbezugs nicht in Betracht. Zwar ist das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen nicht gelöst. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch arbeitslos melden und damit dokumentieren, dass er das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Da der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III lediglich die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit mangelnde objektive Verfügbarkeit entgegensteht, werden die Voraussetzungen der Beschäftigungslosigkeit als erfüllt angesehen. Damit scheidet eine Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV aus.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in diesen Fällen zum Ende des dem Arbeitslosengeldbezug nach § 125 Abs. 1 SGB III vorangehenden Krankengeldbezugs abzumelden (Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 8 DEÜV). Sind bis zum Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr keine SV-Tage anzusetzen, besteht für eine Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, das nach dem Ende des Krankengeldbezugs gewährt wird, kein Raum; § 23a Abs. 4 Satz 1 SGB IV ("Märzklausel") ist jedoch zu beachten.

Praxis-Beispiel

versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Arbeitsunfähigkeit ab 22.10.2010
Entgeltfortzahlung bis 02.12.2010
Krankengeldbezug bis 16.06.2011
Arbeitslosengeldbezug (§ 125 Abs. 1 SGB III) ab 17.06.2011
Einmalzahlung des Arbeitgebers am 30.06.2011
Feststellung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 04.07.2011

Nach dem Ende des Krankengeldbezugs kommt ein Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV nicht in Betracht. Der Arbeitgeber hat zum 16.06.2011 eine Abmeldung (Grund der Abgabe "30") zu erstatten. Die Einmalzahlung unterliegt nicht der Beitragspflicht, da im Kalenderjahr der Zuordnung keine SV-Tage vorliegen und die anteilige Beitragsbemessungsgrenze damit mit 0 EUR anzusetzen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?