hier: Auswirkungen des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG auf die Sachbezugsbewertung in der Sozialversicherung
Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber gewährte unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum kann als Sachbezug Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sein.
Für die Bewertung dieser Art von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht sind die Regelungen des § 2 Abs. 4 und 5 SvEV zu berücksichtigen. Danach ist für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. Wird eine Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Regelungen der SvEV ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019 (BGBl. I, S. 2451) sind im Steuerrecht Änderungen zur Bewertung von Wohnraumüberlassung vorgenommen worden. Nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG hat seit dem 1.1.2020 der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung zu unterbleiben, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten i.S.d. Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten [ BetrKV] beträgt. Dieser gesetzliche Bewertungsabschlag (in Höhe 1/3 vom ortsüblichen Mietwert) wirkt wie ein Freibetrag. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Miete (einschließlich der Nebenkosten) für die Wohnung ist auf die nach den vorgenannten Maßstäben ermittelte Vergleichsmiete anzurechnen.
Die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG zum Bewertungsabschlag bei Wohnraumüberlassung war bisher auf die Sachbezugsbewertung in der Sozialversicherung nicht übertragen worden. Insofern war der Vorteilswert, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, unter Berücksichtigung der Bewertungsregelungen des § 2 Abs. 4 und 5 SvEV zu ermitteln (vgl. TOP 4 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.11.2019).
Mit der Verordnung zur Änderung der SvEV und der "Unfallversicherungsobergrenzenverordnung" vom 15.12.2020 (BGBl. I, S. 2933) wurde der steuerrechtliche Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG durch eine entsprechende Ergänzung in § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV in das Beitragsrecht übernommen. Dementsprechend ist der im Steuerrecht bei der Ermittlung des Sachbezugswerts für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken verbilligt überlassene Wohnung anzusetzende Bewertungsabschlag gleichermaßen bei der Feststellung des Sachbezugswerts in der Sozialversicherung zu berücksichtigen. Das gilt auch für die mit dem "Jahressteuergesetz 2020" vorgenommene Erweiterung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG, wonach der Bewertungsabschlag auch dann gewährt wird, wenn auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen eine Wohnung überlassen wird.
Die Ergänzung der SvEV ist jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab 1.1.2021 wirksam geworden. Daher verbleibt es für das Jahr 2020 bei der unterschiedlichen Verfahrensweise im Steuer- und Beitragsrecht.