Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu u.a. nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist. Zu den steuerfreien Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehört der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V und zum Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 SGB XI. Aus der Steuerfreiheit derartiger Zukunftssicherungsleistungen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, folgt, dass sie insoweit auch nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).

Die für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche (sozialversicherungsrechtliche) Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für den Beitragszuschuss eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers aus § 257 Abs. 2 SGB V. Danach ist als Beitragszuschuss grundsätzlich die Hälfte des Betrags zu zahlen, der bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf die bei angenommener Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zugrunde zu legenden Einnahmen zu zahlen wäre. Der Beitragszuschuss ist allerdings begrenzt auf die Hälfte der Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine private Krankenversicherung.

Für Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist unter Beachtung des § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V auf das der Beitragsbemessung zugrundeliegende fiktive Entgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt ein Beitragszuschuss in dem Umfang zu leisten, in dem der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zu Beitragstragung nach § 249 Abs. 2 SGB V verpflichtet wäre. Dabei gilt die Besonderheit, dass der Beitragszuschuss auf die vollen (und nicht die Hälfte der) Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine private Krankenversicherung begrenzt ist.

Sofern im Abrechnungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen wird, nimmt der Gesetzgeber keine Differenzierung danach vor, ob für den gesamten Monat des Abrechnungszeitraums Kurzarbeit geleistet wird oder nur für einzelne Tage bzw. Stunden. Insofern lässt diese nicht eindeutige Rechtslage unterschiedliche Interpretationen zu, welche Begrenzungsregelung( en) in diesen Abrechnungszeiträumen gelten.

Nach Auffassung des BMG ist zunächst nach § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V der auf das Fiktiventgelt entfallende Beitragszuschuss zu ermitteln; dieser ist ggf. auf die Höhe des (vollen) PKV-Beitrags zu begrenzen. Anschließend ist nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallende Beitragszuschuss, maximal in Höhe der Hälfte der Differenz von PKV-Beitrag und Beitragszuschuss für das Fiktiventgelt, zu berechnen.

Für den Anspruch auf den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung nach § 61 Abs. 2 SGB XI sind die vorstehenden Ausführungen sinngemäß anzuwenden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung schließen sich dieser Auffassung zur Begrenzung des Beitragszuschusses an. Hiernach ist spätestens vom 1.1.2022 an zu verfahren. Soweit in der Praxis bis dahin anders verfahren wurde, wird dies nicht beanstandet.

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