Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, jeden Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre zu prüfen (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Prüfung erfolgt stichprobenhaft (§ 11 BVV). Ergeben sich bei der Prüfung Beanstandungen (Nachforderungen oder Gutschriften), wird dies förmlich durch Verwaltungsakt festgestellt und im Fall zu wenig gezahlter Beiträge die Zahlung an die zuständige Einzugsstelle gefordert. Ergibt die Stichprobenprüfung keine Beanstandung, endet die Prüfung und damit das Verwaltungsverfahren formlos durch eine mündliche Information (Abschlussgespräch/Schlussbesprechung). Der Arbeitgeber erhält im Anschluss daran gesondert die schriftliche Mitteilung, dass die Prüfung keine Beanstandung ergeben hat. Diese Prüfmitteilung – sog. Prüfmitteilung ohne Feststellungen – ist kein Verwaltungsakt, denn sie hat keinen regelnden Charakter. Sie dokumentiert lediglich den zuvor schon erfolgten formlosen Abschluss des Verwaltungsverfahrens.

Zum Verwaltungsverfahren der Rentenversicherungsträger bei Abschluss einer beanstandungslosen Prüfung hat sich das BSG im Rahmen eines Streitverfahrens zum Vertrauensschutz eines Arbeitgebers zweier GmbH-Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer in die sog. "Kopf- und Seele Rechtsprechung" geäußert. Das BSG hat einen auf Rechtsprechung basierenden Vertrauensschutz verneint und infolgedessen die streitgegenständliche Beitragsnachforderung, die die Jahre 2011 bis 2014 betraf, für rechtmäßig befunden (Urteil vom 19.9.2019, B 12 R 25/18 R, USK 2019-62).

Der erkennende 12. Senat hat das Verfahren allerdings zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu beanstandungslosen Betriebsprüfungen im Hinblick auf die Indienstnahme der Arbeitgeber für Zwecke der Sozialversicherung fortzuentwickeln. Danach sei künftig auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen das Verfahren durch einen Verwaltungsakt abzuschließen, der den Bestimmtheitsanforderungen genügt und Gegenstand sowie Ergebnis der Prüfung angibt. Des Weiteren habe sich die Betriebsprüfung zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist.

Die Träger der Rentenversicherung haben zwischenzeitlich über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Betriebsprüfung beraten.

Abschluss einer beanstandungsfreien Betriebsprüfung

Der Gesetzeswortlaut in § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV beinhaltet keine Verpflichtung, jede Prüfung förmlich mit einem Verwaltungsakt abzuschließen. Vielmehr grenzt insbesondere der zweite Halbsatz die Kompetenzen und Berechtigungen der Träger der Rentenversicherung "im Rahmen der Prüfung" von denen der Einzugsstellen außerhalb der Prüfungen ab. Denn der zweite Halbsatz ordnet an, dass "insoweit" die § 28h Abs. 2 SGB IV und § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht gelten. Dass der Gesetzgeber mit § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV eine Norm zur Zuweisung der Kompetenzen und lediglich die Berechtigung, nicht jedoch eine Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zum Erlass von Verwaltungsakten nach jeder Betriebsprüfung geschaffen hat und schaffen wollte, ergibt sich unmissverständlich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. Begründung zum "Dritten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches" (BT-Drucks. 13/1205, S. 7). Dazu heißt es: "Satz 5 berechtigt die Träger der Rentenversicherung, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungs- bzw. Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu erlassen. Soweit die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte der Einzugsstellen abändern, finden die §§ 44 ff. SGB X Anwendung."

Die Einfügung des zweiten Halbsatzes nach dem Semikolon in § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV geht auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zurück (BT-Drucks. 13/1559, S. 13) und wurde wie folgt begründet: "Die Vorschrift stellt klar, dass im Rahmen der Prüfung durch die Rentenversicherungsträger Verwaltungsakte nur von diesen erlassen werden. § 89 Abs. 5 SGB X gilt in diesen Fällen also nicht."

Dies belegt, dass gesetzgeberisches Ziel der Regelung die bereits erwähnte Kompetenzabgrenzung zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern war. Diese Kompetenzabgrenzung war vor dem Hintergrund der Übertragung der zuvor bei den Einzugsstellen liegenden Aufgabe der Betriebsprüfung auf die Träger der Rentenversicherung notwendig, die mit dem "Dritten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches" bewirkt wurde. Ein darüber hinausgehendes gesetzgeberisches Regelungskonzept war mit der Übertragung der Betriebsprüfung von den Einzugsstellen auf die Rentenversicherungsträger nicht verbunden.

§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV wurde seither nicht verändert. Ein – wie vom 12. Senat des BSG angenommenes – neues gesetzgeberisches Regelungskonzept mit dem Ziel, zum Schutz der Arbeitgeber jede Betriebsprüfung mit einem Verwaltungsakt zu beenden, ergibt sich auch nicht aus der Änderung bzw. Ergänzung des § 7 A...

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