TOP 1 Übermittlung von Beitragsnachweisen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV
hier: Fortführung der Rechtskreistrennung über den 31.12.2024 hinaus
Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in "Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung [BNGs]" zu bestimmen.
Gemäß der aktuellen Fassung der Gemeinsamen Grundsätze [BNGs] vom 23.3.2017 ist im Beitragsnachweis-Datensatz jeweils der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind (vgl. [korr.] Ziffer 2). Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise "West" und "Ost" separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.
Durch das "Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung" vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) gelten vom 1.1.2025 an auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitliche Rechengrößen (Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben daher für das DEÜV-Meldeverfahren einen Wegfall der Rechtskreistrennung zum 1.1.2025 vereinbart, d.h. in den Meldungen für Meldezeiträume ab dem 1.1.2025 ist kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben (vgl. TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 13.3.2024).
Für die Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge ergeben sich hingegen keine Änderungen zum 1.1.2025.
Das bedeutet, dass die Beitragsnachweise als Grundlage für die Monatsabrechnung und die Beitragsweiterleitung über den 31.12.2024 hinaus getrennt nach Rechtskreisen abzugeben sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zur Begründung hierfür mitgeteilt: Zum einen werde die Rechtskreistrennung für die Ermittlung des Bundeszuschusses bis zum Ende des Jahres 2025 (§§ 213, 287e SGB VI) erforderlich sein. Zum anderen seien verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken (§§ 8, 15 RSVwV) getrennt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet zu erstellen. Aufgrund bestehender Verpflichtungen der Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatistiken müsse die unveränderte Fortführung der bestehenden Verfahren zur Beitragsabrechnung nach § 6 BVV (Monatsabrechnung) und Beitragsweiterleitung nach § 5 BVV unter Berücksichtigung der Rechtskreistrennung bis mindestens 31.12.2025 gewährleistet werden.
Dementsprechend sind die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern über den 31.12.2024 hinaus wie bisher getrennt nach den Rechtskreisen (West/Ost) abzugeben, unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten ab dem 1.1.2025 nachzuweisen sind. Die Aussagen unter [korr.] Ziffer 2 BNGs gelten insofern uneingeschränkt weiter.
TOP 2 Gemeinsame Grundsätze für die Auf- beziehungsweise Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
hier: Erstattungsantrag
Mit der letzten Überarbeitung des Antrages auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 23.11.2023 wurde festgelegt, den Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV mit Wirkung ab 1.1.2024 auch für anteilige Beiträge anzuwenden, die in der irrtümlichen Annahme einer Beitragspflicht gezahlt wurden (vgl. TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23.11.2023).
Dabei ist übersehen worden, dass bereits festgelegte und veröffentlichte Änderungen aus der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21.3.2019 (vgl. TOP 5 der Niederschrift) nicht mehr berücksichtigt wurden. Hierbei handelt es sich zum einen um die Ziffer 2.1, wonach bei Leistungen der Bundesagentur für Arbeit das Wort Saisonkurzarbeitergeld durch Übergangsgeld zu ersetzen ist. Zum anderen fehlt auch der Hinweis in der Überschrift, dass die zur Erstattung beantragten Beiträge nach Kalenderjahren und Beitragsgruppen getrennt anzugeben sind. Darüber hinaus wurde festgelegt, die Information der Finanzverwaltung über die Erstattungsbeträge in Kurzform darzustellen.
Die entsprechenden Änderungen sind in dem als Anlage beigefügten Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung (wieder) enthalten.
Anlage
TOP 3 Gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGB-ÄndG)" vom 13.6.1994 (BGBl. I Seite 1229) für die Zeit ab dem 1.1.1995 geltenden Änderungen bei der Erhebung und dem Erlass von Säumniszuschlägen auf Beiträge zur Sozialversicherung zum Anlass genommen, in einer Gemei...