hier: Elektronische Anforderung von Angaben für die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos

Nach § 28a Abs. 3b SGB IV in der ab dem 1.1.2022 an geltenden Fassung haben Arbeitgeber auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln.

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 4.3.2021 wurden unter TOP 1 die untergesetzlichen Festlegungen zur Umsetzung der Regelung im Arbeitgeber-Meldeverfahren beschlossen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist das Inkrafttreten dieses Verfahrens auf den 1.1.2023 verschoben worden.

Dessen ungeachtet wird das GR v. 29.06.2016 entsprechend unter den Ziffern 1.1.14, 2.7.1.5 und 4.4.2 angepasst. Die Fehlerprüfungen für den Datensatz Arbeitgeberkonto, die in der Sitzung der Koordinierenden Stelle Kernprüfprogramme am 29.4.2021 abgestimmt wurden, werden in der Anlage 9.6 des GR v. 29.06.2016 dokumentiert. Die Fehlerprüfungen treten gleichermaßen erst zum 1.1.2023 in Kraft.

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