TOP 1 Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2018" vom 5.12.2017 zum 1.1.2020
Problemdarstellung
Das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2018 vom 5.12.2017 war aufgrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen zu überarbeiten. Dazu gehören insbesondere
Änderungen durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387), u. a.
- Herstellung der vollständigen Beitragsparität für Rentner und Rentenversicherungsträger durch jeweils hälftige Tragung des Zusatzbeitrags ab 1.1.2019 und
- Änderung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung als Auswirkung des Urteils des BSG vom 27.4.2016, B 12 KR 24/14 R, USK 2016-30, ab 15.12.2018 sowie
Änderungen durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) vom 6.5.2019 (BGBl. I S. 646), u. a.
- Einschränkungen der Anrechnung von drei Jahren für ein Adoptivkind oder ein Stiefkind auf die Vorversicherungszeit in der KVdR ab 11.5.2019,
- Einbeziehung von Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres einen Antrag auf Waisenrente stellen und ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft familienversichert wären, in die Beitragsfreiheit während der Rentenantragstellermitgliedschaft ab 11.5.2019 und
- Schaffung der Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen auf Nachzahlungen von Renten und Versorgungsbezügen, soweit die Beiträge mittels Bescheid von der Krankenkasse erhoben werden, ab 11.5.2019.
Der vom GKV-Spitzenverband erarbeitete Entwurf eines überarbeiteten Gemeinsamen Rundschreibens wurde im Vorfeld in einer Arbeitsgruppensitzung am 29.8.2019 besprochen.
Besprechungsergebnis
Die Besprechungsteilnehmer verabschieden das beigefügte Gemeinsame Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2020" vom 24.10.2019. Es löst das Gemeinsame Rundschreiben vom 5.12.2017 ab.
Änderungen durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562), das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) und das Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2913) sind, soweit sie für dieses Gemeinsame Rundschreiben von Bedeutung sind und bis 1.1.2020 in Kraft treten, ebenfalls in das Gemeinsame Rundschreiben aufgenommen worden.
Anlage
TOP 2 Anpassung des Vordrucks "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V" (R0810)
Problemdarstellung
Die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V" (Vordruck R0810) war zuletzt Gegenstand der Besprechung des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 5.12.2017 (TOP 4).
Folgende Themen sind zu beraten:
1. |
Welche Anpassungen sind mit Blick auf die zum 11.5.2019 ergänzte Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V vorzunehmen? Von diesem Zeitpunkt an werden für Adoptiv- und Stiefkinder drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die KVdR nur dann angerechnet, wenn die Elterneigenschaft im Wege einer Adoption oder Eheschließung innerhalb der für die Familienversicherung maßgeblichen Altersgrenzen begründet worden ist oder wenn das Stiefkind vor Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt des Mitglieds aufgenommen worden ist. Es ist daher zu beraten, inwieweit eine Anpassung der Abfrage unter Ziffer 4.4 und Ziffer 5.5 des R0810 erforderlich ist. Die bisherige Abfrage sieht keine Differenzierung zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern vor. Um entscheiden zu können, ob im Einzelfall eine ergänzende Prüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4 SGB V geboten ist, benötigt die zuständige Krankenkasse eine entsprechende Information zumindest bei den Adoptivkindern, die zum Zeitpunkt der Adoption das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Im Falle einer Minderjährigenadoption dürfte es dagegen für die Krankenkasse weiterhin ohne Bedeutung sein, ob es sich um ein leibliches oder Adoptivkind des Rentenantragstellers handelt. Hier müsste eine Anrechnung auf die Vorversicherungszeit für die KVdR allein auf der Grundlage der bestätigten Personenstandsdaten des jeweiligen Kindes vorgenommen werden können. Mit Blick auf das bestehende Adoptionsgeheimnis erscheint zudem die Zulässigkeit einer Unterscheidung zwischen leiblichen Kindern und Kindern, die bis zum 18. Lebensjahr adoptiert wurden bzw. werden, ohnehin fraglich. Vor diesem Hintergrund wird es für ausreichend erachtet, die Abfrage unter Ziffer 4.4. und Ziffer 5.5 lediglich um ein weiteres Auswahlfeld für "volljährige Adoptivkinder" zu ergänzen. Neben dieser Anpassung ist auch über eine entsprechende Ergänzung in den Erläuterungen zum Meldevordruck zu beraten. |
2. |
Aufgrund eines Verbesserungsvorschlags im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens der Deutschen Rentenversicherung wird um Anpass... |