Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen, sind nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung hat. Die Versicherungspflicht setzt neben dem Mindestmaß an Pflege, das durch den auf die Woche bezogenen regelmäßigen (Mindest)Umfang der Pflegetätigkeit zum Ausdruck kommt, auch eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen, insbesondere im Rahmen der ersatzweise ausgeübten Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegeperson, führen danach nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich oder vorübergehend sind solche Pflegetätigkeiten anzusehen, die nicht mindestens auf zwei Monate (bzw. 60 Tage) angelegt sind. Die Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege ist bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
Pflegepersonen, die zwar in einzelnen Pflegezeiträumen jeweils unter zwei Monaten zusammenhängender Dauer pflegen, diese Pflegephasen aber immer wiederkehren und somit die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt ist, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein. Die Pflegepersonen sollten in diesen Fällen bei Aufnahme der Pflegetätigkeit erklären, dass die Pflegetätigkeit erwartungsgemäß an mehr als zwei Monaten bzw. 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr) ausgeübt werden wird.
Für die Feststellung des konkreten Zeitraums der Versicherungs- und Beitragspflicht sind im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
Fallgruppe 1 – (Versicherungspflicht besteht durchgehend)
Für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen auf Dauer pflegen, der bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung regelmäßig an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt (z. B. wöchentlich oder zweiwöchentlich) und in dieser Zeit mindestens 14 Stunden gepflegt wird (bei nicht wöchentlicher Heimkehr ist auf den Wochendurchschnitt abzustellen), besteht durchgehend Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt II 1.1.5 des gemeinsamen Rundschreibens vom 11.02.2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen).
Die Beiträge, die für die Zeit der durchgehenden Versicherungspflicht zu zahlen sind, sind nach dem Vomhundertsatz der monatlichen Bezugsgröße zu bemessen, der sich unter Ansatz der an den Wochenenden (bzw. im Wochendurchschnitt) ausgeübten häuslichen Pflege ergibt. Zeiträume, in denen ein erhöhter wöchentlicher Pflegeaufwand erforderlich ist (z. B. aufgrund zusätzlicher Pflegetage in Ferienzeiten oder in Zeiten einer Erkrankung des Pflegebedürftigen), sind beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Das heißt, dass für diese Zeiträume gegebenenfalls eine andere (höhere) Beitragseinstufung vorzunehmen ist (vgl. Abschnitt III 1.9 erster Absatz des gemeinsamen Rundschreibens vom 11.02.2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen).
Fallgruppe 2 – (Versicherungspflicht für Zeiten der tatsächlich ausgeübten Pflege)
In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige bei dauernder internatsmäßiger Unterbringung in den gesamten Ferienzeiten im Jahr (ausgehend von ca. 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt, ist bereits aufgrund der feststehenden Pflege in den Ferienzeiten von einer dauerhaften Pflegetätigkeit auszugehen (vgl. Abschnitt II 1.1.4 des gemeinsamen Rundschreibens vom 11.02.2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen); dementsprechend ist von vornherein auch für die außerhalb der Ferienzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben. Wird die Pflegetätigkeit hingegen gänzlich unregelmäßig von nicht absehbarer Dauer im häuslichen Bereich ausgeübt, ist mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise für ein Jahr (nicht Kalenderjahr) zu schätzen, ob die Pflege dauerhaft, also insgesamt in einem Umfang von mehr als zwei Monaten bzw. 60 Tagen, erbracht wird.
Allerdings besteht in den genannten Fällen nur während der tatsächlich ausgeübten Pflege unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass auch der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig 14 Stunden betragen muss. Dieses Erfordernis wird in den unregelmäßigen Pflegezeiträumen dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweils zu beurteilenden (zusammenhängenden) Pflegezeitraums die Pflegetätigkeit - auf der Grundlage des vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. MEDICPROOF festgestellten Hilfebedarfs - mindestens 14 Stunden in der Woche erreicht.
Beispiel 1
Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 16 Std./Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt regelmäßig in den Ferienzeiten in den häuslichen Bereich zurück. Aufgrund unvorhersehbar...