Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflegepersonen, für die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI begründet wird, werden nach § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Vomhundertsätzen der Bezugsgröße der Sozialversicherung bestimmt. Dabei wird zunächst auf den Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) abgestellt und innerhalb der Pflegestufen nach dem zeitlichen Aufwand (Zeitspannen) differenziert. Geringfügige Änderungen im Umfang der Pflegetätigkeit sind für die Beitragsbemessung also unerheblich, sofern sie sich innerhalb der in § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI definierten Zeitspannen bewegen.
Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung festgestellt, dass sich der Pflegeumfang (innerhalb einer Pflegestufe) verändert hat und bedingt diese Änderung eine neue Beitragseinstufung, ist die Bemessungsgrundlage frühestens mit dem Tag anzupassen, an dem die Feststellung durch den MDK bzw. MEDICPROOF getroffen wird (vgl. Abschnitt III 1.8 des gemeinsamen Rundschreibens vom 11.02.2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen). Bezüglich dieser Aussage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger) und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. verallgemeinernd unterstellt, dass sich der konkrete Zeitpunkt, von dem an sich der Hilfebedarf beitragsrelevant verändert hat, in der Regel nicht zeitgenau feststellen lässt und aus diesem Grunde standardmäßig auf den Tag der medizinischen Begutachtung abzustellen ist.
Im Hinblick auf die Aussage unter Abschnitt II 1.2 des gemeinsamen Rundschreibens vom 11.02.2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen (betreffend die Feststellung eines höheren Hilfebedarfs für den Beginn der Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson) kommen die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nunmehr überein, die Aussage unter Abschnitt III 1.8 des gemeinsamen Rundschreibens vom 11.02.2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen wie folgt zu präzisieren:
Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung festgestellt, dass sich der Pflegeumfang (innerhalb einer Pflegestufe) verändert hat und bedingt diese Änderung eine neue Beitragseinstufung, ist die Bemessungsgrundlage von dem Zeitpunkt an anzupassen, von dem an sich die Verhältnisse verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung durch den MDK bzw. MEDICPROOF abzustellen.