hier: Einführung einer Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung)
Mit dem 5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 wird das Verfahren zur Übermittlung personenbezogener unfallversicherungsrelevanter Daten zum Zwecke der Betriebsprüfung nach § 166 Abs. 2 SGB VII zum 01.01.2016 angepasst. Die Ankoppelung der Unfallversicherungsdaten an die originäre Entgeltmeldung wird aufgegeben. Stattdessen sind die erforderlichen Daten ab dem 01.01.2016 für jeden im Vorjahr in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ausschließlich in einer UV-Jahresmeldung nach § 28a Abs. 2a SGB IV anzugeben.
Inhalt der UV-Jahresmeldung
Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen mit dem neuen Abgabegrund (GD) 92 zu melden. Ab 01.01.2016 sind unfallversicherungsrelevante Daten unabhängig vom Meldezeitraum ausschließlich mit diesem Abgabegrund zu übermitteln. In der UV-Jahresmeldung sind alle in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines Versicherten bezogen auf das Kalenderjahr zusammenzuführen.
Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und den Datenbausteinen Meldesachverhalt (DBME) und Unfallversicherung (DBUV) an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Arbeitnehmer zuständig ist. Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der UV-Jahresmeldung keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, ist die UV-Jahresmeldung an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln. Zu übermittelnde Inhalte sind insbesondere:
- die Versicherungsnummer,
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
- das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung,
- die Mitgliedsnummer des Unternehmers,
- die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie
- seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
Das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung ist dabei unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum im Meldezeitraum stets mit dem Zeitraum "01.01. bis 31.12." eines Kalenderjahres abzubilden.
In der UV-Jahresmeldung sind keine Angaben erforderlich zum
- Personengruppenschlüssel,
- Staatsangehörigkeitsschlüssel,
- Beitragsgruppenschlüssel,
- Tätigkeitsschlüssel,
- Rechtskreis,
- SV-Entgelt sowie zur
- Währung, Gleitzone und Mehrfachbeschäftigung.
Darüber hinaus entfallen in der UV-Jahresmeldung die Angaben den geleisteten Arbeitsstunden, die derzeit im DBUV anzugeben sind.
UV-Gründe
Soweit sich der Beitrag zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt richtet, ist in der UV-Jahresmeldung wie bisher ein "UV-Grund" anzugeben. Für nicht in der Unfallversicherung versicherte Beschäftigte ist keine UV-Jahresmeldung zu erstatten; insoweit entfallen die UV-Gründe
- B02 (Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung) und
- B03 (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII).
Ferner entfallen die UV-Gründe
- B04 (Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung),
- B05 (Entgelt wird in einer nachfolgenden Entgeltmeldung oder in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet)
- C06 (Meldungen durch Krankenkassen).
Meldungen mit Personengruppe 190
Für ausschließlich in der Unfallversicherung versicherte Beschäftigte sind zum Zwecke der Betriebsprüfung UV-Jahresmeldungen und weiterhin Meldungen nach § 28a Abs. 12 SGB IV mit Personengruppe 190 zu erstatten. Durch diese Kombination wird in der Betriebsprüfung auf Grundlage der abgegebenen Meldungen erkennbar, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, bei dem keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat.
Sondermeldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Mit der Aufhebung von § 11 Abs. 4 DEÜV wird der Abgabegrund 91 (Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung) gestrichen; die Beschreibung zum Abgabegrund 54 (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) erfolgt wieder ohne den Zusatz zur Unfallversicherung.
Unterjähriger Systemwechsel
Ungeachtet eines unterjährigen Wechsels des Entgeltabrechnungsprogrammes ist sicherzustellen, dass in der abzugebenden UV-Jahresmeldung das gesamte unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des gesamten Kalenderjahres enthalten ist. Insoweit sind bereits aufgelaufene melderelevante Werte zur Unfallversicherung zum Zwecke der UV-Jahresmeldung in das neue Entgeltabrechnungsprogramm zu übernehmen.
Sonderregel für das Kalenderjahr 2015
Obgleich nach § 5 Abs. 3 DEÜV Meldungen für bereits gemeldete Zeiträume unzulässig sind, ist in den im Februar 2016 abzugebenden UV-Jahresmeldungen für das Jahr 2015 das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung anzugeben, auch wenn dieses bereits in voller Höhe (durch eine Abmeldung) oder teilweise (z. B. durch eine Unterbrechungsmeldung) übermittelt wurde. Für das Kalenderjahr 2015 ist insoweit für jeden Arbeitnehmer, der an mindestens einem Tag ein unfallver...