hier: Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufgrund der Auswirkungen des GKVVersorgungsstärkungsgesetzes und des Präventionsgesetzes

Sachstand:

Nach § 24c SGB V umfassen die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

  1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe (§ 24d SGB V),
  2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 24e SGB V),
  3. Entbindung (§ 24f SGB V),
  4. häusliche Pflege (§ 24g SGB V),
  5. Haushaltshilfe (§ 24h SGB V), 6. Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V).

Am 23.07.2015 trat das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) bereits in wesentlichen Teilen in Kraft (BGBl. I Nr. 30 vom 22.07.2015, S. 1211 ff.). Hiervon umfasst war auch die Änderungen in Bezug auf § 24i SGB V. Kurz darauf trat am 25.07.2015 das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) und hierdurch die Änderungen in § 24d SGB V in Kraft (BGBl. I Nr. 31 vom 24.07.2015, S. 1368 ff.).

Durch das GKV-VSG wird in § 24i SGB V ausdrücklich klargestellt, dass auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) endet, einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, sofern sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren. Darüber hinaus haben auch Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, die zu Beginn der Mutterschutzfrist nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 SGB III oder wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht. Mit der Neuregelung erhalten die betroffenen Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ruht.

Aufgrund des PrävG wird die Dauer des Anspruchs auf Hebammenhilfe in § 24d Satz 1 SGB V nach der Geburt auf zwölf Wochen angehoben. Darüber hinausgehende Hebammenleistungen bedürfen einer ärztlichen Verordnung. Zudem wird klargestellt, dass die ärztliche Beratung bei Bedarf nunmehr auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kinder umfasst.

Mit dem gemeinsamen Rundschreiben vom 21.03.2014 geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende leistungsrechtliche Hinweise zu den einzelnen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und stellen diese anhand verschiedener Sachverhalte dar.

Um eine Aktualität des gemeinsamen Rundschreibens zu gewährleisten, sollen die gesetzlichen Änderungen in das Rundschreiben eingepflegt werden. Zudem erscheint es notwendig, das Rundschreiben aufgrund des Besprechungsergebnisses zu TOP 1 der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 19./20.03.2015 (s. Anlage 1) zu ergänzen. Danach haben Teilnehmerinnen am Jugendfreiwilligendienst (freiwillige soziale oder ökologische Jahr), welche einen Anspruch auf Arbeitsentgelt (ggf. ausschließlich auf Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft) besitzen, einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Eine Thematisierung im Rahmen der Fachkonferenz war daher angezeigt.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten einheitlich die Auffassung, dass aufgrund der gesetzlichen Anpassungen durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das Präventionsgesetz sowie durch das Besprechungsergebnis zu TOP 1 der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 19./20.03.2015 eine Anpassung des gemeinsamen Rundschreibens notwendig ist.

Das gemeinsame Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft wurde daher entsprechend aktualisiert. Das überarbeitete gemeinsame Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist in der Anlage 2 beigefügt.

Anlagen

  Anlage 1
  Anlage 2

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge