In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.11.2004 wurden Änderungen im DEÜVMeldevordruck, in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie im gemeinsamen Kernprüfprogramm vereinbart (TOP 1 der Niederschrift). Diese Änderungen waren bedingt durch die Schaffung des sogenannten obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens für Ehegatten oder Lebenspartner des Arbeitgebers sowie geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten sich seinerzeit darauf verständigt, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Teilmenge der Ehegatten oder Lebenspartner des Arbeitgebers weiterhin von den Einzugsstellen vorgenommen wird. Daraus resultierte ein geteiltes Verfahren.
Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH
Anmeldungen mit Abgabegrund 10 und Statuskennzeichen 2 (geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) werden ohne Prüfung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstellen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) weitergeleitet. Aufgrund rentenversicherungsinterner Vereinbarungen erhält die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) alle Meldungen, in denen ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der DRV Bund durchzuführen ist. Aufgrund dieser Anmeldung schickt die DRV Bund einen Feststellungsbogen an den Arbeitgeber und prüft, ob dem Grunde nach Versicherungspflicht vorliegt. Über das Ergebnis werden Arbeitgeber und Versicherte durch Bescheid unterrichtet.
Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
Feststellung durch die Einzugsstelle
Anmeldungen mit Abgabegrund 10 und Statuskennzeichen 1 (Ehegatte oder Lebenspartner des Arbeitgebers) werden von den Einzugsstellen nicht sofort an die DSRV weitergeleitet. Hier versendet die Einzugsstelle einen Feststellungsbogen an den Arbeitgeber. Folgt aus der Beantwortung bestimmter Fragen im Feststellungsbogen, dass keine Anhaltspunkte für eine Mitunternehmerschaft vorliegen, stellt die Einzugsstelle die Versicherungspflicht fest. Über das Ergebnis werden der Arbeitgeber und der Versicherte durch Bescheid unterrichtet. Das Statuskennzeichen im Datensatz Meldung (DSME) wird von der Einzugsstelle auf 3 (Statusfeststellung durch die Einzugsstelle mit dem Ergebnis "Versicherungspflicht besteht") gesetzt und an die DSRV gesandt.
Feststellung durch die DRV Bund
Folgt aus der Beantwortung bestimmter Fragen im Feststellungsbogen, dass Anhaltspunkte für eine Mitunternehmerschaft vorliegen, sendet die Einzugsstelle den Feststellungsbogen in Papierform an die Clearingstelle der DRV Bund. Das Statuskennzeichen im DSME wird von der Einzugsstelle auf 5 (Statusfeststellung konnte durch die Einzugsstelle nicht durchgeführt werden) gesetzt und an die DSRV gesandt. Dieser Verfahrensweg wird im Übrigen auch bei den Abkömmlingen des Arbeitgebers beschritten, auf die das obligatorische Statusfeststellungsverfahren seit dem 01.01.2008 ausgeweitet wurde, deren Statusfeststellung ausschließlich der DRV Bund obliegt und für ebenfalls das Statuskennzeichen 1 verwandt wird. Im Zuge dessen wurde ebenfalls beschlossen, das gemeinsame Kernprüfprogramm dahingehend zu ändern, dass Anmeldungen mit dem Abgabegrund 10 und Statuskennzeichen 1 auf dem Meldeweg Krankenversicherung zur Rentenversicherung (KVTRV) abgewiesen werden.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009 haben sich die Teilnehmer darauf verständigt, an der bisherigen Verfahrensweise zum obligatorischen Statusfeststellungsverfahren bei Ehegatten oder Lebenspartnern nicht festzuhalten. Die Entscheidung über den Status von Ehegatten oder Lebenspartnern trifft in einem Verfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV künftig allein die Clearingstelle der DRV Bund. Geht bei der Einzugsstelle eine Anmeldung mit Abgabegrund 10 und dem Statuskennzeichen 1 ein, leitet die Einzugsstelle die Meldung an die DSRV weiter. Diese leitet die Meldung dann auch der DRV Bund zu. Von dieser wird der entsprechende Feststellungsbogen versandt.
In einer Besprechung am 26.11.2009 haben sich die DRV Bund, der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene darauf verständigt, dass sich die Zuständigkeit ab dem 01.06.2010 ändert.
Die Umsetzung dieses Ergebnisses erfordert eine Änderung der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung". Anmeldungen mit Statuskennzeichen 1 sind ab dem 01.06.2010 auf dem Weg von der Krankenkasse zur Rentenversicherung zuzulassen und d...