TOP 1 Änderung der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";
hier: Meldungen durch die Krankenkassen mit Personengruppe 190
In der Anlage 4 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sind die zulässigen Kombinationen der Datenbausteine mit den einzelnen Abgabegründen beschrieben.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.05.2009 wurde zu TOP 12 beschlossen, die Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz Meldungen (DSME) mit den Datenbausteinen um den Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zu erweitern (Anlage 4 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"). Meldungen mit den Abgabegründen 94 (Jahresmeldung bei Schließung der Mitgliedschaft durch die Krankenkasse) und 95 (Abmeldung wegen Schließung der Mitgliedschaft durch die Krankenkasse) sind hiernach nur ohne DBUV zulässig.
In der Arbeitsgruppe "Auswirkung im DEÜV-Meldeverfahren durch die Einführung der Personengruppe 190" am 17.03.2009 wurde aber abweichend vorgeschlagen, dass die Personengruppe 190 mit den Abgabegründen 10 - 13, 30 - 49, 50 - 55, 60 - 63, 71, 94, 95 und 99 (DSME251) gemeldet werden darf (vergleiche hierzu auch TOP 11 der vorgenannten Besprechung). Dies sieht auch die derzeitige Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vor.
Im Rahmen der Qualitätssicherung des Kernprüfprogramms hat die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass sich insoweit die Beratungsergebnisse widersprechen, da grundsätzlich die Meldungen mit der Personengruppe 190 für die Übermittlung von Daten zur Unfallversicherung vorgesehen sind.
Die Besprechungsteilnehmer halten an dem Beschluss fest, Meldungen mit den Abgabegründen 94 und 95 für die Personengruppe 190 in der Kernprüfung nicht zuzulassen. Insofern bleibt die Anlage 4 unverändert.
In der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist die Personengruppe 190 in den Sachverhalten zu den Abgabegründen 94 und 95 zu löschen.
Die im Einzelfall bei den Krankenkassen bestehenden offenen Meldezeiträume mit Personengruppe 190 können mit dem Meldegrund 30 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) und der fiktiven Gefahrentarifstelle 66666666 beendet werden (vergleiche TOP 14 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./ 09.09.2009).
TOP 2 Datenbaustein Unfallversicherung bei Meldungen für Personen, die im Rahmen einer Auslandsbeschäftigung nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
Für folgende Sondertatbestände besteht zur gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungspflicht:
Personen, die im Rahmen einer Auslandsbeschäftigung auf Antrag der Rentenversicherungspflicht unterliegen
Deutsche, die für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt und nicht entsandt sind, können auf Antrag einer Stelle (zum Beispiel Wirtschaftsunternehmen) nach § 4 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Sitz in Deutschland für die Dauer der Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterstellt werden. Die Versicherungspflicht hat nur Wirkung für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen und die Beiträge entgegen. Insgesamt werden durch die Deutsche Rentenversicherung pro Jahr circa 5.000 bis 6.000 Bescheide über die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 1 SGB VI erlassen.
Personen, die über Ausnahmevereinbarungen im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen der Sozialversicherungspflicht unterliegen
Nahezu sämtliche bilaterale Sozialversicherungsabkommen beinhalten Regelungen über Ausnahmevereinbarungen. Durch diese wird geregelt, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers eine Befreiung von den Rechtsvorschriften des eigentlich zuständigen Staates vereinbaren können, sofern der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des anderen Staates unterstellt wird. Dies trifft zum Beispiel auf einen Mitarbeiter eines Konzerns in Deutschland zu, der zu einem rechtlich eigenständigen Tochterunternehmen nach Australien versetzt - also nicht entsandt - wird. Auf Antrag kann der Mitarbeiter vom australischen Recht freigestellt und dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterworfen werden.
Sofern vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens die gesetzliche Unfallversicherung nicht erfasst wird, unterliegen diese zwar der Versicherungspflicht in den vom Abkommen erfassten Zweigen der Sozialversicherung, nicht jedoch der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung (so zum Beispiel Abkommen mit USA, Australien, Chile, China). Auch in diesen...