hier: Berücksichtigung der Aufwendungen für privat krankenversicherte Familienangehörige

Nach § 3 Nr. 62 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zu diesen z. B. aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Zu den Zukunftssicherungsleistungen in diesem Sinne gehört auch der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 Abs. 1 und 2 SGB V. Nach § 1 ArEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Hieraus folgt, dass der Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 und 2 SGB V nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehört, soweit der Zuschuss aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wird. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss, stellt der übersteigende Teil lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

§ 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V lautet:

"Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat."

Aus dem Wort "seine" könnte der Schluss gezogen werden, dass die Beiträge für privat krankenversicherte Familienangehörige nicht von der Zuschusspflicht umfasst werden und ein Zuschuss hierfür nicht zur Beitragsfreiheit führt.

Die Besprechungsteilnehmer stellen klar, dass für die Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen sind, wenn diese im Falle der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären. Dabei gehören zu den zuschussfähigen Aufwendungen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind. Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen.

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