hier: Rücknahme eines Verzichts wegen Leistungsbezug nach dem SGB II

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte und damit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten, so dass Rentenversicherungspflicht eintritt. Dieser Verzicht kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VI nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von derzeit 19,9 v. H. zu zahlen. Der Arbeitgeber hat nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI einen Betrag in Höhe von 15 v. H. bzw. (bei Beschäftigung in Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV) von 5 v. H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag - also derzeit 4,9 v. H. bzw. (bei Beschäftigung in Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV) 14,9 v. H. - hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt nach § 163 Abs. 8 SGB VI dabei 155 EUR.

Nach § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz SGB VI sind Bezieher von Arbeitslosengeld II grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Die Beiträge werden nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI von 205 EUR unter Zugrundelegung des derzeit gültigen Beitragssatzes von 19,9 v. H. berechnet. Nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden die Beiträge vom Bund getragen. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II entsteht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe e SGB VI jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger versicherungspflichtig beschäftigt ist. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) ab 1.1.2007 eingeführt.

Durch die eingeführte Regelung wirkt sich der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nachteilig auf die dem Grunde nach zustehende Rentenanwartschaftszeit aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II aus. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die es den Betroffenen ermöglicht, den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zurückzunehmen. Insoweit betroffene Arbeitnehmer könnten ein derartiges Begehren mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben begründen und damit ihren Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit anfechten.

Vor diesem Hintergrund vertreten die Besprechungsteilnehmer den Standpunkt, dass den Arbeitnehmern, die vor dem 1.1.2007 auf die Rentenversicherungsfreiheit in der geringfügig entlohnten Beschäftigung verzichtet haben, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ab Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II, frühestens jedoch ab 1.1.2007, zurückzunehmen.

Die Erklärung über die Rücknahme des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Ein erneuter Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist in dieser Beschäftigung dann nicht mehr möglich.

Die Rücknahme des Verzichts wirkt zugleich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

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