Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 02./03.09.2008 wurden die Grundzüge der gesetzlichen Neuregelung dokumentiert. In einer Sondersitzung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Sofortmeldung am 23.10.2008 wurden dann unter anderem die notwendigen Anpassungen der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 2 SGB IV vorgenommen. Die Besprechungsteilnehmer legen diese Änderungen fest. Das Genehmigungsverfahren nach § 28b Absatz 2 Satz 2 SGB IV wurde eingeleitet.
Gemeinsame Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV
Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV werden dahingehend angepasst, dass die Aufzählung der möglichen Zusatzmodule zum Basismodul um das Modul "Sofortmeldungen nach § 28a Absatz 4 SGB IV" ergänzt wird. Das Anhörungsverfahren nach § 22 Satz 2 DEÜV ist einzuleiten.
Übermittlung der Sofortmeldungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) über eXTra
Für die Datenübertragung zwischen Arbeitgebern und Datenannahmestellen sind die "Richtlinien für den Datenaustausch mit den gesetzlichen Krankenkassen" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt grundsätzlich auch für die Datenübertragung der Sofortmeldungen an die DSRV.
Die technischen Rahmenbedingungen, die sich über die Jahre nach der Festlegung des Krankenkassen-Kommunikationssystems (KKS) geändert haben, ermöglichen die Modernisierung der Datenaustauschverfahren. Da sich der eXTra-Standard etabliert und auch andere öffentliche Einrichtungen diesen nutzen, liegt es nahe, diesem Trend zu folgen.
Die DSRV wird deshalb das Verfahren eXTra-Standard (einheitliches XML-basiertes Transportverfahren) für die Übermittlung der Sofortmeldungen nach bilateraler Absprache mit den Erstellern von Entgeltabrechnungssoftware zulassen. Die für dieses Verfahren gültigen Spezifikationen und die registrierten Ersteller von Entgeltabrechnungssoftware werden unter http://www.extra-standard.de veröffentlicht.
Fehlerrückmeldung an die Arbeitgeber
Die Arbeitgeber haben im Datensatz Kommunikation (DSKO) die Möglichkeit, die gewünschte Übermittlungsart (verschlüsselter Anhang einer E-Mail oder Papier) der Fehlerprotokolle anzugeben. Daran anknüpfend wird auch die DSRV bei Sofortmeldungen die Angaben im DSKO berücksichtigen und entsprechend verfahren. Dies gilt auch bei der Rückmeldung der Versicherungsnummer in den Fällen, in denen die Sofortmeldung ohne Versicherungsnummer übermittelt wurde.
Einsatztermin für die Kernprüfung
Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten der Regelungen zur Sofortmeldung zum 01.01.2009 vor. Die Besprechungsteilnehmer legen daher als Einsatztermin für die an das Verfahren "Sofortmeldung" angepasste gemeinsame Kernprüfung den 01.01.2009 fest.
Überprüfungsfälle
Ergeben sich aus den gespeicherten Informationen der Sofortmeldung in Abhängigkeit der Information aus der Anmeldung Widersprüche, werden die Arbeitgeber von der DSRV maschinell unterrichtet.
Beispiel 1 - Anmeldung ohne Sofortmeldung
Eingang der Anmeldung bei der DSRV am |
28.07.2009 |
mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme |
01.07.2009 |
Es liegt keine Sofortmeldung vor. |
|
Der Arbeitgeber wird mit folgendem Text durch die DSRV informiert:
Wir haben über die Einzugsstelle XY die Anmeldung für den Arbeitnehmer XXXX erhalten. Für diese Beschäftigungsaufnahme liegt jedoch keine Sofortmeldung vor. Dies ist ein Verstoß gegen bestehende Meldevorschriften. Wir bitten künftig spätestens bei Beschäftigungsaufnahme um die Übermittlung der Sofortmeldung. Die fehlende Sofortmeldung ist nachzuholen.
Beispiel 2 - Verspätete Sofortmeldung
Eingang der Sofortmeldung bei der DSRV am |
12.07.2009 |
mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme |
01.07.2009 |
Eingang der Anmeldung bei der DSRV am |
29.07.2009 |
mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme |
01.07.2009 |
Der Arbeitgeber wird mit folgendem Text durch die DSRV informiert:
Wir haben über die Einzugsstelle XY die Anmeldung für den Arbeitnehmer XXXX erhalten. Für diese Beschäftigungsaufnahme liegt eine Sofortmeldung vor, die jedoch erst nach der Beschäftigungsaufnahme übermittelt wurde. Wir weisen darauf hin, dass die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme zu übermitteln ist.
Beispiel 3 - Sofortmeldung und Anmeldung stimmen nicht überein
Eingang der Sofortmeldung bei der DSRV am |
27.06.2009 |
mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme |
01.07.2009 |
Eingang der Anmeldung bei der DSRV am |
29.07.2009 |
mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme |
15.06.2009 |
Der Arbeitgeber wird mit folgendem Text durch die DSRV informiert:
Wir haben über die Einzugsstelle XY die Anmeldung für den Arbeitnehmer XXXX erhalten. Für diese Beschäftigungsaufnahme liegt eine Sofortmeldung vor, die jedoch einen späteren Beginn der Beschäftigung enthält. Wir weisen darauf ...