hier: Erweiterung um Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3024) ist § 28a SGB IV zum 01.01.2009 um die neuen Absätze 10 und 11 und § 28b um den neuen Absatz 5 ergänzt worden. Gemäß § 28a Absatz 10 SGB IV hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach § 28a Absätze 1, 2 und 9 SGB IV zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Zusätzlich hat er nach § 28a Absatz 11 SGB IV der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für diese Beschäftigten monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu übermitteln. Die Datenübermittlung hat wie im DEÜVMeldeverfahren durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüften Ausfüllhilfen maschinell zu erfolgen. Der Aufbau der Datensätze für die Übermittlung der Meldungen ist gemäß § 28b Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 SGB IV vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich zu bestimmen, wobei die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) zu beteiligen ist.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommen daher mit der ABV überein, die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach §28b Absatz 2 SGB IV in der vom 01.01.2009 an geltenden Fassung wie folgt zu ergänzen.
Im Vorspann der Grundsätze wird darauf hingewiesen, dass die ABV im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt hat und die ABV hierzu erläuternde Verlautbarungen herausgibt.
Zusätzlich werden die Grundsätze um die folgenden Abschnitte erweitert:
- Abschnitt 1.2 - Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
- Abschnitt 2.5 - Berufsständische Versorgungseinrichtungen
- Abschnitt 3.2.3 - Datensatz Beitragserhebung (DSBE).
Textliche Anpassungen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden in folgenden Abschnitten vorgenommen:
- Abschnitt 2.2 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte
- Abschnitt 3.2 - Datensätze und Datenbausteine
- Abschnitt 5.4 – Datenannahmestellen.
In der Anlage 4 der Grundsätze wird der Vorlaufsatz um Verfahrensmerkmale für die Meldungen der Arbeitgeber an die berufsständische Versorgungseinrichtung (AGBVD) beziehungsweise der Meldungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen an die Arbeitgeber (BVAGD) ergänzt. Im Datensatz Meldung (DSME) wird zu den Stellen 128 bis 147 (AKTENZEICHEN-KK) klargestellt, dass bei Meldungen nach § 28a Absatz 10 SGB IV an dieser Stelle die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung anzugeben ist.
Für die Meldungen nach § 28a Absatz 11 SGB IV wird die neue Anlage 5 "Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung" als weitere Anlage den Grundsätzen beigefügt.
Die Besprechungsteilnehmer stimmen die Änderungen ab und beschließen das Genehmigungsverfahrens für die geänderten Grundsätze in der vom 01.01.2009 an geltenden Fassung kurzfristig einzuleiten.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 15.12.2008 genehmigten Grundsätze zwischenzeitlich veröffentlicht.