hier: Änderung der Personenstandsverordnung

Sachstand:

Unter den Voraussetzungen des § 24i Abs. 1 SGB V / § 14 Abs. 1 KVLG 1989 haben Frauen einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld. Dieses wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten von zwölf Wochen nach der Entbindung besteht auch dann, wenn es sich um ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind im Sinne des § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) i. V. m. § 31 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) handelt, bei dem die Anzeichen einer Frühgeburt vorliegen (BSG vom 15.5.1974 – 3 RK 16/73). In diesen Fällen ist daher auch die Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes (Muster 9[1]) als Nachweis gegenüber der Krankenkasse vom Vertragsarzt auszustellen.

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung (BR-Drs. 417/18 vom 30.8.2018, s. Anlage[2]) soll der Begriff einer Totgeburt im § 31 Abs. 2 PStV erweitert werden. Danach liegt eine Totgeburt im Sinne des § 21 Abs. 2 PStG auch vor, wenn das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Abgrenzung zwischen Tot- und Fehlgeburt nicht allein vom Gewicht des Kindes sondern auch von der Dauer der Schwangerschaft abhängig gemacht werden, um auch diesen Frauen einen Anspruch auf Mutterschutz zu gewähren. Zudem erfolge auch eine Angleichung an das in anderen europäischen Ländern geltende Recht. Die Verordnung soll am 1.11.2018 in Kraft treten.

Vor diesem Hintergrund war in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht darüber zu beraten, ob und inwiefern eine Anpassung des Musters 9[3] sowie des Gemeinsamen Rundschreibens vom 6./7.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten einvernehmlich die Auffassung, dass das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 6./7.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bei nächster Gelegenheit an die gesetzliche Änderung anzupassen ist, sofern die Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung wie geplant in Kraft tritt.

Weiterhin ist die Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes (Muster 9) entsprechend zu aktualisieren. Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, die fachlichen Abstimmungen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Änderung des Musters 9[4] aufzunehmen.

Anmerkung

Die Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung ist am 29.10.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 36 vom 29.10.2018, S. 1768 ff.) veröffentlich worden und ist am 1.11.2018 in Kraft getreten.

[1] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
[2] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
[3] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
[4] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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