TOP 1 Melderechtliche Behandlung von Elternzeiten behinderter Menschen
Melderechtliche Behandlung von Elternzeiten behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
hier: Aktualisierung der Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"
Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen (Personengruppe 107) unterliegen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 oder 8 SGB XI der Versicherungspflicht in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht für diesen Personenkreis nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ebenfalls Versicherungspflicht.
Nimmt eine behinderte Person Elternzeit in Anspruch, ist eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 52 zu erstatten, sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 abgegeben wurde.
Die Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sieht diese Fallgestaltung zurzeit jedoch nicht vor.
Die Besprechungsteilnehmer beschließen die Aufnahme dieses Sachverhalts in die Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung". Die überarbeitete Anlage 3 ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Anlage [hier nicht abgebildet]
TOP 2 Versorgung des Zeitstempels im Feld "Datum-Erstellung" des Datensatzes DSME
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.10.2001 (Punkt 6 der Niederschrift) ist folgender Sachverhalt beraten und protokolliert worden:
In der Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird unter den Fehlernummern DSMEa30 (neu = DSMEv30) und DSAEa30 (neu = DSAEv30) die anwenderspezifische Prüfung des Zeitstempels (Datum der Erstellung) beschrieben. Die letzten sechs Stellen des Erstellungsdatums sind mit Millisekunden beschrieben. Millisekunden sind jedoch lediglich dreistellig darzustellen. Bei der sechsstelligen Darstellung handelt es sich um Mikrosekunden. Dieser Sachverhalt und die Tatsache, dass nicht alle Systeme im Maschinen-Datum (IPL) Milli- bzw. Mikrosekunden liefern (teilweise nur bis hundertstel Sekunden) hat zu Anfragen von Anwendern geführt.
Die Konsequenz der Nichtbereitstellung der Mikrosekunden durch das Betriebssystem ist nicht richtig bzw. nicht umfassend genug beschrieben. So wie die Formulierung jetzt lautet:
"……das Datum ab den letzten sechs Stellen mit Nullen zu versorgen ist, wenn ……."
widerspricht der anwenderspezifischen Prüfung DSMEv30 (siehe Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"). Dort ist festgelegt, dass auf bestimmten Meldewegen die Mikrosekunden nicht generell auf Null stehen dürfen.
Die Besprechungsteilnehmer beschließen nachfolgende Klarstellung des Beratungsergebnisses:
Die Beschreibung in der Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" zur Fehlerprüfung ´DSMEv30´ wird angepasst. Es wird in der Beschreibung auch darauf hingewiesen, dass das Datum ab den letzten sechs Stellen mit Nullen zu versorgen ist, wenn vom System für diese Stellen kein Maschinen-Datum (IPL-Datum) ausgegeben wird. Diese Festlegung gilt jedoch nicht für die Meldewege, die in der anwenderspezifischen Prüfung DSMEv30 der Anlage 9 zum vorgenannten gemeinsamen Rundschreiben aufgeführt sind. Trifft bei Erstellern von Datensätzen auf diesen Meldewegen der o. g. Sachverhalt zu, sind die Mikrosekunden nicht mit Nullen zu beschicken, sondern z. B. laufend aufsteigend durchzunummerieren. Das gleiche gilt analog für die Datenannahme- und -verteilungsstellen (DAVs), die Datensätze, in denen die Mikrosekunden auf Null stehen, annehmen und an andere DAVs weiterleiten.
TOP 3 Prüfung zwischen Personengruppe und Beitragsgruppe im gemeinsamen Kernprüfprogramm
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 06.06.2001 (Punkt 3 der Niederschrift) wurde beschlossen, dass eine Prüfung des Abgabegrundes gegen den Personengruppenschlüssel entsprechend der Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" nicht eingeführt werden soll, da eine zeitnahe Aktualität der Anlage 3 a.a.O. nicht zu gewährleisten ist. Die dadurch erzeugten Fehlerabweisungen bei den DEÜV-Meldungen könnten zu nicht vertretbaren Meldeverzögerungen führen.
Die Besprechungsteilnehmer waren darüber hinaus der Meinung, dass eine Prüfung des Personengruppenschlüssels gegen den Beitragsgruppenschlüssel die wesentlichere Prüfung sei. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) hat eine entsprechende Tabelle (siehe Anlage) erstellt, zu der Folgendes zu bemerken ist:
- Es wird jeweils die Zulässigkeit der Kombinationen einer Personengruppe mit den Beitragsgruppen eines Versicherungszweiges geprüft. Kombinationen innerhalb der Be...