hier: Studenteneigenschaft bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung unterliegen Studenten in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 bzw. (vom 01.04.2003 an) § 8a SGB IV erfüllt.

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nach den genannten Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 26.06.1975 - 3/12 RK 14/73 -, USK 7573, vom 10.09. 1975 - 3 RK 42/75, 3/12 RK 17/74, 3/12 15/74 -, USK 7586, 7589, 7599, und vom 30.11. 1978 - 12 RK 45/77 -, USK 78183) allerdings nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei sind die wöchentlichen Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Personen, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche aufwenden, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen, so dass für sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - ebenso wie in der Rentenversicherung - die auch sonst für Arbeitnehmer geltenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer ist bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, zunächst zu prüfen, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als Arbeitnehmer einzustufen ist; arbeitet er mehr als 20 Stunden in der Woche und gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob gegebenenfalls bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit im Sinne des § 8 bzw. (vom 01.04.2003 an) § 8a SGB IV vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI und § 27 Abs. 2 SGB III in Betracht kommt.

Beispiel 1:

Ein Student arbeitet  
seit Jahren 18 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR
seit 01.08.2003 5 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 EUR

Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A bis zum 31.07.2003 ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungsfrei.

Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B wird vom 01.08.2003 an die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten. Dadurch tritt mit Wirkung vom 01.08.2003 in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt - wie in der Rentenversicherung - als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Ab 01.08.2003:    
Arbeitgeber A

Personengruppenschlüssel:

Beitragsgruppenschlüssel:

101

1 2 1 1
Arbeitgeber B

Personengruppenschlüssel:

Beitragsgruppenschlüssel:

109

6 5 0 0

Beispiel 2:

Ein krankenversicherter Student arbeitet  
seit Jahren 16 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR
seit 01.06.2003 4 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 EUR
seit 01.08.2003 4 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber C als Kellner gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 EUR

Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A bis zum 31.07.2003 ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR im Monat nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt rentenversicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Rentenversicherungspflicht begründet.

Die A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?