Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte und damit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt. Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der geringfügig Beschäftigte allerdings nach § 5 Abs.2 Satz2 SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten, so daß Rentenversicherungspflicht eintritt. Dieser Verzicht hat bei den nach § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke allerdings zur Folge, daß die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wieder greift, sofern die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt wird, für den die Befreiung gilt. Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung hingegen um eine berufsfremde Beschäftigung, besteht im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. der Angestellten. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat der Arbeitgeber u. a. für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 12 v.H. des Arbeitsentgelts zu tragen. Diesen Beitragsanteil erhält - je nachdem, ob es sich um eine Arbeiterbeschäftigung oder um eine Angestelltenbeschäftigung handelt - die jeweilige Landesversicherungsanstalt oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem geringfügig Beschäftigten um ein Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks handelt und die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt wird, für den eine Befreiung nach § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI erfolgt ist. Sofern der geringfügig Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, muss der Arbeitgeber nach § 168 Abs.1 Nr.1b SGB VI einen Beitragsanteil von 12 v.H. und der Arbeitnehmer einen Beitragsanteil von derzeit 7,5 v.H. des Arbeitsentgelts tragen. Im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit sind die Rentenversicherungsbeiträge,

  • sofern es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine berufsfremde Beschäftigung handelt, (über die Krankenkasse) an die jeweilige Landesversicherungsanstalt bzw. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
  • sofern es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine nicht berufsfremde Beschäftigung handelt, an das berufsständische Versorgungswerk

zu zahlen.

Praxis-Beispiel
Beispiel
Fall Art der Beschäftigung Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel
1 bis 3

Hauptbeschäftigung als Apothekerin wöchentlich 30 Stunden/monatlich 5000 DM

Befreiung von der RV nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
101 1 0 1 1
1

berufsfremde Nebenbeschäftigung als Angestellte oder Nebenbeschäftigung als Apothekerin

wöchentlich 8 Stunden/monatlich 400 DM

kein Verzicht auf RV-freiheit
109 1 6 0 1
2

Nebenbeschäftigung als Apothekerin bei Verzicht auf die RV-freiheit

wöchentlich 8 Stunden/monatlich 400 DM
101 1 0 0 1
3

berufsfremde Nebenbeschäftigung als Angestellte bei Verzicht auf die RV-freiheit

wöchentlich 8 Stunden/monatlich 400 DM
109 1 2 0 1

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