Nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V sowie § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie sich überwiegend aus religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Arbeitsentgelt beziehen, das nur zur Bestreitung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Wenn auch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V sowie die des § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III entweder nur freien Unterhalt oder nur ein geringes Arbeitsentgelt zulassen, bestehen nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine Bedenken, Versicherungsfreiheit auch dann noch anzuerkennen, wenn neben dem freien Unterhalt ein geringfügiges Taschengeld gezahlt wird; als geringfügig gilt dabei ein Betrag bis zu einem Einundzwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (vgl. Gemeinsames Rundschreiben vom 21.11.1988 zum Gesundheits-Reformgesetz, Ausführungen unter A II 8 Abs. 2, und Gemeinsames Rundschreiben vom 19.11.1997 zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz, Ausführungen unter A I 2.5). Ein Einundzwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße beläuft sich für das Kalenderjahr 1999 in den alten Bundesländern auf 210 DM und in den neuen Bundesländern auf 176,67 DM. Nachdem die Arbeitsentgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit Wirkung vom 1. April 1999 für die alten und für die neuen Bundesländer einheitlich auf monatlich 630 DM festgeschrieben worden ist, stellt sich die Frage, ob die Arbeitsentgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen weiterhin an die Bezugsgröße gekoppelt werden soll. Die Besprechungsteilnehmer verneinen diese Frage; sie sind der Meinung, daß vom 1. April 1999 an neben dem freien Unterhalt sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern einheitlich ein Taschengeld bis zur Höhe von 210 DM monatlich als unschädlich für die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung angesehen werden sollte. Ein höheres Taschengeld neben dem freien Unterhalt kann allerdings dann noch zur Versicherungsfreiheit führen, wenn die Genossenschaft bzw. Gemeinschaft ihren Mitgliedern nur deshalb höhere Barbezüge zahlt, damit diese hiervon die Kosten für Kleidung, Schuhe und dergleichen bestreiten können.