hier: Auswirkungen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R und B 12 KR 27/03 R - (USK 2003-25)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (bis zum 31.12.1997 § 169 AFG) für den Bereich der Arbeitslosenversicherung.

Anlässlich ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.11. 1989 (vgl. Punkt 2 der Niederschrift ) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung vertreten, dass beurlaubte Beamte in einer anderweitigen Beschäftigung kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei sind, wenn

  • sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren und
  • der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.

Das Bundessozialgericht hat durch Urteile vom 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R und B 12 KR 27/03 R - (USK 2003-25) entschieden, dass Berufssoldaten, die zur Ausübung einer Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Flugsicherungsunternehmen unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt werden und bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungsfrei sind. Die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Krankenversicherung und damit auch die in der Pflegeversicherung waren im Übrigen nicht im Streit, da die betroffenen Berufssoldaten aufgrund ihrer Beschäftigung bei dem privatrechtlich organisierten Flugsicherungsunternehmen wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren. Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, ob aufgrund der beiden vorgenannten Urteile des Bundessozialgerichts weiterhin an dem Besprechungsergebnis vom 08./09.11.1989 festgehalten werden kann.

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer hat das Besprechungsergebnis vom 08./09. 11.1989 weiterhin Bestand. Den beiden Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.07.2003 lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen die Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sowie des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ausgesprochen wurde. Das privatrechtlich organisierte Flugsicherungsunternehmen sicherte den beurlaubten Berufssoldaten zwar eine im Krankheitsfall unbefristete Fortzahlung der Vergütung zu; darüber hinaus existierte auch eine pauschale Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung, die Rückkehr der beurlaubten Berufssoldaten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an das Flugsicherungsunternehmen Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt. Indes fehlte es während der Beschäftigung bei dem privatrechtlich organisierten Flugsicherungsunternehmen an der vom früheren Dienstherrn garantierten Krankenversorgung bzw. truppenärztlichen Versorgung, so dass schon deswegen Arbeitslosenversicherungsfreiheit nicht in Betracht kam. Auch der Umstand, dass die Berufssoldaten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit privat versichert waren, führt nach Ansicht des Bundessozialgerichts zu keiner anderen Beurteilung.

Der dem Besprechungsergebnis vom 08./09.11.1989 zugrunde liegende Sachverhalt ist - wie dargelegt - mit den vom Bundessozialgericht durch Urteile vom 29.07.2003 entschiedenen Fällen nicht vergleichbar. Die Besprechungsteilnehmer halten deshalb uneingeschränkt an dem Besprechungsergebnis vom 08./09.11.1989 fest.

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