hier: Festlegung eines alternativen Übertragungsweges
Sachverhalt:
Mit dem 5. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 15.4.2015 wurde das Verfahren zur Übermittlung personenbezogener unfallversicherungsrelevanter Daten zum Zwecke der Betriebsprüfung nach § 166 Abs. 2 SGB VII zum 1.1.2016 angepasst. Die Ankoppelung der Unfallversicherungsdaten an die originäre Entgeltmeldung wurde aufgegeben. Stattdessen sind die erforderlichen Daten seit dem 1.1.2016 für jeden im Vorjahr in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ausschließlich in einer UV-Jahresmeldung nach § 28a Abs. 2a SGB IV anzugeben.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.6.2015 wurde unter TOP 1 u. a. festgelegt, dass UV-Jahresmeldungen nicht in die Bestände der Krankenkassen übernommen, sondern unmittelbar von den Annahmestellen der Krankenkassen an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) weitergeleitet werden.
Die Annahmestellen der Krankenkassen stellen dabei durch den Einsatz von Fehlerprüfungen (Kernprüfprogramm) sicher, dass ausschließlich fehlerfreie UV-Jahresmeldungen an die DSRV weitergeleitet werden. Diese fehlerfreien Meldungen werden nochmals durch die DSRV geprüft. Mit dieser Prüfung wird gewährleistet, dass nur Meldungen mit gültigen Versicherungsnummern in die Bestände der Rentenversicherung übernommen werden. Die bei diesen Prüfungen festgestellten "Stammsatzfehler" werden an die Annahmestellen der Krankenkassen zurückgeschickt.
Die Annahmestellen der Krankenkassen können diese fehlerhaften Meldungen allerdings nicht an den ursprünglichen Absender der Meldung weiterleiten, da sie gegenüber dem Absender bereits die Fehlerfreiheit der Meldung maschinell bestätigt haben.
Bereits in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 9.3.2016 und auch in den darauf folgenden wurde die Problematik besprochen ohne jedoch einen konkreten Lösungsansatz zu beschließen.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.6.2018 wurde deshalb eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die die technischen Möglichkeiten zur Umsetzung eines künftigen maschinellen Fehlerrückmeldeverfahrens bewerten sollte.
Die Arbeitsgruppensitzung fand am 12.7.2018 statt. Als Ergebnis dieser Sitzung wurde vorgeschlagen, die Rückmeldungen an den Arbeitgeber zu verzögern, damit aufgrund der Stammsatzprüfung abgewiesene Meldungen elektronisch an den Absender übermittelt werden können. Die DSRV sollte dafür sicherstellen, dass die Stammsatzprüfung bereits bei der Übernahme der Daten erfolgt und somit die Fehlerrückmeldungen stündlich an die Annahmestellen der Krankenkassen übermittelt werden können. Durch die zeitnahe Übermittlung von fehlerhaften Meldungen könnte der Absender zeitnah über das Verarbeitungsergebnis informiert werden.
In der Sitzung der Fachkonferenz Datenannahme lehnten die Fachkonferenzteilnehmer diesen Vorschlag jedoch ab, weil die Umsetzung des Vorschlages mit einem dreistelligen Aufwand an Personentagen verbunden wäre und zudem das von der Deutschen Rentenversicherung Bund angeführte Mengenvolumen von ca. 20.000 Fällen bei einem Gesamtvolumen von ca. 40 Mio. Meldungen sehr gering ist.
Zur Lösung des Sachverhaltes wurde in der vorgenannten Fachkonferenz alternativ vorgeschlagen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund den Annahmestellen der Krankenkassen eine Liste mit allen gültigen Versicherungsnummern zur Verfügung stellt, damit eine Prüfung direkt beim Eingang der Meldung erfolgen kann. Dieser Vorschlag wurde wiederum von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht befürwortet.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gemengelage halten der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund nunmehr die nachfolgenden Lösungsansätze für zielführend:
- Die UV-Jahresmeldungen sind wie vom Gesetz vorgesehen von der erstannehmenden Annahmestelle über die jeweils zuständige Einzugsstelle an die Deutsche Rentenversicherung weiterzuleiten. Die Einzugsstellen werden bei den von der Datenstelle der Rentenversicherung als fehlerhafte zurückgewiesenen UV-Jahresmeldungen eine Klärung herbeiführen.
- Die UV-Jahresmeldungen sind von den Arbeitgebern – analog der Sofortmeldungen – direkt an die Deutsche Rentenversicherung zu erstatten. Die Fehlerprüfung erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherung, die auch das Fehlerrückmeldeverfahren durchführt.
Ergebnis:
Die Fachkonferenzteilnehmer sprechen sich aus systempolitischen Gründen für die Variante a) aus, auch wenn hier ein Mehraufwand bei den Krankenkassen zu erwarten ist. Als möglicher Umsetzungszeitpunkt wird der 1.1.2021 präferiert. Der GKV-Spitzenverband wird die weitere Vorgehensweise mit der Deutschen Rentenversicherung Bund abstimmen.