Sachverhalt:
Im Rahmen des OMS-Projektes ist unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken zugesagt worden, den Arbeitgebern und Zahlstellen generalisierend im Rahmen von Versionswechseln Übergangsregelungen einzuräumen, die untergesetzlich normiert werden. Auf Grundlage dieser Zusage sind in den (Gemeinsamen) Grundsätzen in den einschlägigen Fachverfahren entsprechende Amnestieregelungen aufgenommen worden. Zur Sicherstellung eines reibungslosen technischen Umstiegs können hiernach bei Versionswechseln Meldungen in der zuletzt gültigen Version ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Version bis zum 31.3. des Jahres gemeldet werden. Die Annahmestellen der Krankenkassen konvertieren diese Datensätze. Ungeachtet dieser Übergangsregel erfolgen die fachlichen Rückmeldungen der Krankenkassen ab dem 1. Januar des Jahres ausschließlich in der neuen Version.
Die eingeräumte Übergangsregelung führt nach wie vor im Ergebnis dazu, dass Krankenkassen trotz bestehender gesetzlicher Meldepflicht der Arbeitgeber fachliche Werte, in den Fällen, in denen die Arbeitgeber noch die alte Version verwenden, für einen Zeitraum von drei Kalendermonaten nicht erhalten; dies betraf zuletzt konkret die neu aufgenommen Angabe zum Status "Saisonarbeitnehmer" im Arbeitgeber-Meldeverfahren.
Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, das Erfordernis und die Wirksamkeit der sehr weit gefassten Übergangsregelung zu überprüfen.
Dem Vernehmen nach schöpfen Arbeitgeber in der Regel die bestehenden Übergangsregelungen nicht in vollem Maße aus. Angemessen erscheint eine Übergangsregel im ersten Abrechnungsmonat (zumeist Januar), da hier im Lichte des Jahreswechsels mitunter eine Berücksichtigung der neuen Version bereits zum 1. Januar nicht möglich erscheint. Zudem wird damit sichergestellt, dass sogenannte "Kanalfälle" (Abgabe der Meldung im alten Jahr, Eingang der Meldung im neuen Jahr) weiterhin nicht abgewiesen werden.
Darüber hinaus gehende Übergangszeiträume erscheinen indes nicht erforderlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rückmeldungen der Krankenkassen ab dem Zeitpunkt des Versionswechsels ausschließlich in der neuen Version erfolgen.
Eine Auswertung der Bitmarck Service GmbH bestätigt diese Hypothese. Aus Anlass des letzten Versionswechsels im Arbeitgeber-Meldeverfahren zum 1.1.2018 ergab sich folgendes Bild:
|
Januar 2018 |
Februar 2018 |
März 2018 |
April 2018 |
Anzahl DS |
462.854 |
88.245 |
10.630 |
937 |
In einem informellen Austausch zwischen BMAS, GKV-Spitzenverband und BDA wurde dieser Punkt bewertet; im Ergebnis sehen BMAS und BDA eine Verkürzung der Übergangsregel als sachgerecht an.
Insoweit sollte die bislang gewährte Übergangsregel bei zukünftigen Versionswechseln in den einzelnen Fachverfahren auf ein angemessenes Maß reduziert werden.
Ergebnis:
Unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken wird Arbeitgebern und Zahlstellen (weiterhin) bei anstehenden Versionswechseln die Möglichkeit eingeräumt, Meldungen und Beitragsnachweise in der zuletzt gültigen Version abzugeben.
Die auszusprechende Übergangsregel wird künftig auf einen Kalendermonat reduziert. Damit wird der Zeitraum der Übergangsregel auf ein angemessenes Maß herabgesetzt.
Vor einer endgültigen Entscheidung in der nächsten Fachkonferenz Meldungen wird der GKV-Spitzenverband die geplante Änderung den Softwareerstellern von Entgeltabrechnungsprogrammen im Rahmen des nächsten GKV-InfoShops vorstellen.