hier: Optimierung der Kernprüfung zum Tätigkeitsschlüssel 2010 (TS2010)

In den Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.09.2009, 04./05.05.2010 sowie am 01.09.2010 wurden die notwendigen Änderungen für die Einführung des neuen Tätigkeitsschlüssels besprochen und das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie dessen Anlage 5 geändert. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.06.2011 hat der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BNS) hinsichtlich der Einführung zum 01.12.2011 für die Kernprüfung einen Lösungsvorschlag eingebracht. Diesem konnte aus Kapazitätsgründen nicht zugestimmt werden. Daher wurde stattdessen eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vorgeschlagene vereinfachte Kernprüfung ab 01.12.2011 vereinbart. Nach der Einführung zum 01.12.2011 ist es erforderlich, die Kernprüfung zum 01.06.2012 um ergänzende Plausibilitätsprüfungen bei Meldungen für Meldezeiträume ab dem 01.12.2011 zu qualifizieren.

Die Anlage 9.4 ist wie folgt anzupassen:

In den Fällen, in denen bisher ein Sonderschlüssel genutzt wurde, ist das Feld Tätigkeitsschlüssel auf Grundstellung zu belassen. Bei Meldungen für Meldezeiträume ab 01.12.2011 für

  • Auszubildende (PERSGR = "102") in Betrieben mit der Betriebsnummer "985" oder "987" in den ersten drei Stellen der "Betriebsnummer Verursacher" (BBNRVU im Datensatz Meldung (DSME))
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen (PERSGR = "107"),
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld (PERSGR = "108"),
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (PERSGR = "111"),
  • Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG (PERSGR = "116"),
  • Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt (PERSGR = "121") in Betrieben mit der Betriebsnummer "985" oder "987" in den ersten drei Stellen der "Betriebsnummer Verursacher" (BBNRVU im Datensatz Meldung (DSME)),
  • Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung (PERSGR = "122") in Betrieben mit der Betriebsnummer "985" oder "987" in den ersten drei Stellen der "Betriebsnummer Verursacher" (BBNRVU im Datensatz Meldung (DSME)),
  • Versicherungspflichtige Künstler und Publizisten (PERSGR = "203"),
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (PERSGR = "204"),
  • Pflegepersonen im Sinne von § 19 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) (PERSGR = "207" oder "208")
  • Beschäftigte, die mit dem Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden (PERSGR = "209" oder "210"),
  • Wehrdienst- (PERSGR = "301"),
  • Wehrübungsleistende (PERSGR = "302"),
  • Zivildienstleistende (PERSGR = "303"),
  • Zivildienstpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten (PERSGR = "304") oder
  • Wehrdienstverhältnisse besonderer Art (PERSGR = "305")

ist nur die Grundstellung (Leerzeichen) zulässig.

Fehlernummer: DBME151
Fehlerkurztext: TTSC ungleich Grundstellung (Leerzeichen)
Fehlerlangtext: Für den gemeldeten Personengruppenschlüssel ist die Angabe eines Tätigkeitsschlüssels (ungleich Leerzeichen) unzulässig.

Für alle anderen Personengruppen ist im Feld Tätigkeitsschlüssel die Grundstellung unzulässig. Bei Meldungen für Meldezeiträume ab 01.12.2011 für ungleich

  • Auszubildende (PERSGR = "102") in Betrieben mit der Betriebsnummer "985" oder "987" in den ersten drei Stellen der Betriebsnummer Verursacher (BBNRVU im DSME),
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen (PERSGR = "107"),
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld (PERSGR = "108"),
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (PERSGR = "111"),
  • Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG (PERSGR = "116"),
  • Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt (PERSGR = "121") in Betrieben mit der Betriebsnummer "985" oder "987" in den ersten drei Stellen der "Betriebsnummer Verursacher" (BBNRVU im Datensatz Meldung (DSME)),
  • Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung (PERSGR = "122") in Betrieben mit der Betriebsnummer "985" oder "987" in den ersten drei Stellen der "Betriebsnummer Verursacher" (BBNRVU im Datensatz Meldung (DSME)),
  • Versicherungspflichtige Künstler und Publizisten (PERSGR = "203"),
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (PERSGR = "204"),
  • Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI (PERSGR = "207" oder "208")
  • Beschäftigte, die mit dem Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden (PERSGR = "209" oder "210")
  • Wehrdienst- (PERSGR = "301"),
  • Wehrübungs- (PERSGR = "302"),
  • Zivildienstleistende (PERSGR = "303"),
  • Zivildienstpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten (PERSGR = "304") und
  • Wehrdienstverhältnisse besonderer A...

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