Sachstand:

Nach § 10 Abs.1 Nr.3 SGB V sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern u.a. lediglich dann versichert, wenn diese Familienangehörigen nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

Mit Urteil vom 29.06.1993 (12 RK 91/92) hat das Bundessozialgericht (BSG) seine auch schon bisher vertretene Rechtsauslegung bekräftigt, wonach Beamte während des Erziehungsurlaubs nicht in die Familienversicherung nach § 10 SGB V einbezogen werden können.

Weniger eindeutig ist eine mögliche Familienversicherung für Beamte während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge geregelt. (Bundes-) Beamte können sich nach § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) ohne Dienstbezüge bis zu 12 Jahren zur Betreuung von Kindern oder sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen beurlauben lassen. Gemäß Abs.5 dieser Vorschrift besteht während dieser Zeit grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Ansprüche aus einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erwirbt. Ähnliche Vorschriften gelten auch für Landes- und Kommunalbeamte.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen waren anläßlich ihrer Besprechung zum Leistungsrecht vom 14./15.10.1992 der Auffassung, dass für Beamte während der Dauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 79a BBG wegen der weiterhin vorliegenden Versicherungsfreiheit eine Familienversicherung nach nicht begründet werden kann. Diese Beamten wären auf ihre Ansprüche auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in Anwendung der Beihilfevorschriften zu verweisen.

Zwischenzeitlich hat sich in verschiedenen Ländern - bedingt durch geänderte Regelungen zum Anspruch auf Leistungen der beamtnerechtlichen Krankenfürsorge - die Notwendigkeit ergeben, die Anwendung des Besprechungsergebnisses zu überdenken.

Nunmehr hat das BSG mit Urteil vom 23.10.1996 (4 RK 1/96) entschieden, dass eine Bundesbeamtin mit Beginn ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 79a BBG) familienversichert ist. Die Beamtin befand sich zunächst im Erziehungsurlaub und wurde anschließend von ihrem Dienstherrn wegen Betreuung ihrer Kinder ohne Dienstbezüge nach § 79a Abs.1 BBG beurlaubt. Das BSG führt in der Urteilsbegründung u.a. aus, daß die Beamtin während der Beurlaubung - auch im Falle der Krankheit - keine Dienstbezüge erh § 10 SGB Vält und nicht in den Personenkreis der "Versicherungsfreien" in entsprechender Anwendung von § 6 Abs.1 Nr.2 SGB V einzubeziehen ist. Ein der GKV vergleichbarer Schutz bei Krankheit, der Grundlage für eine solche Versicherungsfreiheit ist, sei dann nicht mehr gegeben. Der Anspruch auf Beihilfe knüpfe grundsätzlich an den Bezug laufender Dienstbezüge i.S. des Bundesbesoldungsgesetzes an.

Es wurde eine Erörterung über die Auswirkungen des Urteils im Kreise der Leistungsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen angeregt.

Besprechungsergebnis:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, daß Beamte lediglich während der Dauer des Erziehungsurlaubs nicht in die Familienversicherung nach § 10 SGB V einbezogen werden können. Für die Dauer einer - sich ggf. anschließenden - Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 10 SGB V eine Familienversicherung durchzuführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge