TOP 1 Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV zum 1.1.2019;
hier: Ausnahmen für das Beitragsnachweis- und Beitragserhebungsverfahren sowie für die Deutsche Rentenversicherung
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 19.10.2016 wurden unter TOP 4 die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV beschlossen; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diese am 16.1.2017 genehmigt.
Nach diesen Gemeinsamen Grundsätzen führen die Einzugsstellen seit dem 1.1.2018 Bestandsprüfungen nach § 98 Abs. 2 SGB IV durch. Es wurden aber bereits Ausnahmen, u. a. im Verfahren der Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen nach § 107 Absatz 1 Satz 1 SGB IV, vom Verfahren und im Übrigen eine stufenweise Einführung festgelegt.
Aufgrund fehlender Praxisrelevanz sind aus Sicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch bei den weiteren in § 98 Abs. 2 Satz 5 SGB IV genannten Verfahren keine Bestandsprüfungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 - 3 SGB IV durchzuführen. Im Übrigen ist die Durchführung des Verfahrens ausschließlich bei den Einzugsstellen zielführend.
Die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV werden insoweit angepasst.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.
Anlage
TOP 2 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV zum 1.1.2019;
hier: Erweiterung der Regelungen zum Korrekturverfahren und Änderungen in den technischen Beschreibungen
Regelungen zum Korrekturverfahren
Im UV-Meldeverfahren werden die Beitragsgrundlagen mit dem Datensatz Lohnnachweis (DSLN) übermittelt. Bei Änderung der Beitragsgrundlagen ist der DSLN spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung zu stornieren und neu zu melden. Die Umsetzung der korrigierten Beitragsumlage erfolgt durch den jeweilig betroffenen Unfallversicherungsträger (UVT).
Bei Rückrechnungen der Arbeitgeber, die in einen bereits gemeldeten Zeitraum hineinreichen, werden - mitunter monatlich – abgebebene DSLN storniert und neu abgegeben. Eine sofortige Umsetzung der eingegangen Korrekturmeldungen würde für die UVT und Arbeitgeber einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten. Zur Vermeidung werden korrigierte elektronische Lohnnachweise grundsätzlich erst mit der nächsten Umlage (§ 152 SGB VII) abgerechnet.
Vorzeitige Abrechnungen auf Antrag des Arbeitgebers und Sachverhalte, die eine umgehende beitragsrechtliche Umsetzung durch den UVT erfordern, können jederzeit durchgeführt werden.
Da noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang Arbeitgeber vom Antragsrecht Gebrauch machen, wird die Antragsmöglichkeit (zunächst) nicht im maschinellen Verfahren berücksichtigt; hierdurch wird auch eine Verfahrensstabilität erreicht, da der Datensatz nicht nochmals angepasst werden muss.
Die Beantragung durch den Arbeitgeber erfolgt insoweit formlos auf manuellem Wege.
In den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 SGB IV wird unter Ziffer 2.5 eine entsprechende Ergänzung vorgenommen.
Aufnahme der Absendernummer und Empfängernummer
Wie in den übrigen Meldeverfahren wird nunmehr auch im DSLN die Betriebsnummer-Absender in Absendernummer gem. § 18n SGB IV umbenannt. Damit besteht auch in diesem Verfahren die Möglichkeit, eine gesonderte Absendernummer zu verwenden.
Flankierend wird die Betriebsnummer-Empfänger in Empfängernummer umbenannt.
Die Anlagen 2, 3 und 4 werden entsprechend angepasst.
Zudem erfolgt in Anlage 2 eine Anpassung in der Erläuterung zur UV-EG-SUMME; die Beschreibung wird um die Wörter "in vollen Euro" ergänzt. Ferner werden die Erläuterungen zu ARBSTD-SUMME ergänzt; die Beschreibung wird um die Wörter "in vollen Arbeitsstunden" erweitert.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.
Anlage
TOP 3 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV zum 1.7.2018 und 1.1.2019;
hier: Aufnahme der elektronischen Beantragung einer gesonderten Absendernummer und einer Zahlstellennummer sowie Überarbeitung des Textaufbaus
Beantragung einer gesonderten Absendernummer und Zahlstellennummer
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1.1.2017 die Grundlage für die elektronische Beantragung einer gesonderten Absendernummer und einer Zahlstellennummer geschaffen worden (§ 18n Abs. 1 SGB IV, § 202 Abs. 3 SGB V). Das elektronische Antragsverfahren ist zum 1.1.2018 in der Ausfüllhilfe "sv.net" umgesetzt worden. Flankierend haben Softwareersteller von Abrechnungsprogrammen bzw. Ausfüllhilfen die Möglichkeit, die elektronischen Antragsverfahren in die Programme zu implementieren. Hierfür werden in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV unter Ziffer 2.3 zwei neue Zusatzmodule definiert:
- Elektronische Beantragung einer gesonderten Absendernummer
- Elektronische Beantragung einer Zahlstellennummer
Einbindung der Unfallversicherungsträger bei der Prüfung von Ausfüllhilfen
Flankierend zur bestehenden Regelung der Beteiligung der Unfallversicherungst...