hier: Meldung bei Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur berufsständischen Versorgung nach § 172a SGB VI bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGB VI
Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde zum 1.1.2012 die Altersgrenze für die Regelaltersrente für die nach dem 31. Dezember 1963 geborenen Versicherten von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für die Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 erfolgt die Anhebung der Regelaltersgrenze schrittweise (§ 35 i. V. m. § 235 SGB VI).
Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zwar grundsätzlich nachvollzogen, allerdings erfolgte die schrittweise Anhebung im Rahmen der Übergangsregelung des § 235 SGB VI bei einigen Versorgungseinrichtungen nicht deckungsgleich. Aufgrund teilweise abweichender Staffeln für die Altersgrenzenanhebung ergibt sich hiernach in Übergangsfällen erst zu einem späteren Zeitpunkt als in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf ein der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Regelaltersruhegeld der berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Aufgrund der abweichenden Regelaltersgrenzen würde in den Fällen, in denen Beschäftigte wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Rahmen der Übergangsregelung des § 235 SGB VI Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGB VI eintreten.
Damit verbunden wäre die Verpflichtung zur Weiterzahlung von Pflichtbeiträgen zur berufsständischen Versorgung in voller Höhe aufgrund der fortbestehenden Beschäftigung bis zum Erreichen der Altersgrenze für das Regelaltersruhegeld der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Wegfall des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach § 172a SGB VI sowie die parallele Zahlung des Arbeitgeberanteils nach § 172 Abs. 1 SGB VI zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Bereits im Jahr 2010 entschied die Rentenversicherung gemeinsam mit dem BMAS sachgerecht, dass der Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 172a SGB VI für Beschäftigte, die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, auch dann nach § 172 Abs. 2 SGB VI zur berufsständischen Versorgung zu zahlen ist, wenn
- aufgrund des Bezugs einer Regelaltersrente bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beschäftigten nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGB VI Versicherungsfreiheit eintritt und
- die bisherige Beschäftigung aufgrund der höheren Altersgrenze für das Regelaltersruhegeld in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zum Erreichen dieser Regelaltersgrenze fortbesteht.
Zudem findet in diesen Übergangsfällen, in denen eine von § 235 SGB VI abweichende vorzeitige Anhebung der Regelaltersgrenze in berufsständischen Versorgungseinrichtungen von 65 auf 67 Jahre erfolgt, § 172 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung.
In der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigte sind daher mit der PGR 101 und der Beitragsgruppe "0" zur Rentenversicherung zu melden.
Die Abbildung eines nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigten (PGR 119) ohne Zahlung des Arbeitgeberanteils wurde im Meldeverfahren bisher nicht geregelt und ist derzeit auf Grundlage der Anlage 16 auch nicht möglich.
Die Beitragsgruppe der Rentenversicherung für die PGR 119 in der Anlage 16 zum gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" wird deshalb um eine "0" entsprechend erweitert.
Darüber hinaus wird die Fehlerprüfung DBME120 wie folgt angepasst:
Bei Meldungen für Beschäftigte, für die nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu zahlen ist (PERSGR im DSME = "119"), ist nur die BYGR (RV) = "0", "3", "4" oder "9" zulässig.
Fehlerkurztext: |
BEITRAGSGRUPPE-RV ungleich 0,3,4,9 bei halbem RV-Anteil |
Fehlerlangtext: |
Bei Meldungen für Personengruppe 119 (nur Arbeitgeberanteil zum RV-Beitrag) ist als Beitragsgruppe RV nur 0, 3, 4 oder 9 zulässig |
Als Einsatztermin für das geänderte Kernprüfprogramm wird der 1.7.2019 festgelegt.