TOP 1 Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV;
hier: Anpassungen zum 1.1.2020 und Regelungen zum Versionswechsel zum 1.7.2019
Gemeinsame Grundsätze nach § 106 SGB IV in der Fassung ab dem 1.7.2019
Übergangsfrist beim Versionswechsel
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.6.2018 wurden die Aufnahme des Feldes "Geburtsland" und der Entfall der Kontaktanschrift beschlossen. Aufgrund der daraus resultierenden Strukturänderungen wurden die Versionsnummern der Schemata hochgezählt.
Zur Vermeidung von Abweisungen aufgrund des Versionswechsels wird eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen.
Stornierungen ab dem 1.7.2019
Stornierungen ab dem 1.7.2019 sind nur noch in der aktuellen Version zulässig. Sofern ein Antrag für davor liegende Zeiträume zu stornieren ist, ist bei der dafür notwendigen Konvertierung durch den Arbeitgeber das Feld "Geburtsland" mit dem Pseudowert "999" für "ohne Angabe" zu belegen.
Diese ergänzenden Festlegungen zur Verfahrenstechnik führen nicht zu einer Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 106 SGB IV in der Fassung ab dem 1.7.2019.
Gemeinsame Grundsätze nach § 106 SGB IV in der Fassung ab dem 1.1.2020
Antragsbestätigung
Um entsandten Personen den Nachweis darüber zu ermöglichen, dass sie bzw. ihr Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt haben, wird ein in Form und Inhalt einheitlicher Antragsnachweis künftig vom Entgeltabrechnungsprogramm auf Grundlage der Quittierung des Kommunikationsservers nach § 96 Abs. 1 Satz 3 SGB IV erstellt. Der Antragsnachweis wird als Anlage 5 in die Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV aufgenommen.
Änderung technische Beschreibung
Im Rahmen der konzeptionellen Weiterentwicklung des maschinellen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 haben sich Änderungsbedarfe ergeben. Die sich hieraus ergebenden Änderungen in den Anlagen 1 und 2 der Gemeinsamen Grundsätze werden nachstehend beschrieben.
Anlage 1 - Antrag Entsendung
Angaben zur Kommunikation
Zur Verbesserung der Zuordnung von Stornierungsmeldungen ist zukünftig ein Feld für die Datensatz-ID der Ursprungsmeldung vorzusehen. Durch die Übermittlung der ursprünglich übermittelten Datensatz-ID ist eine verbesserte Zuordnung der Stornierungsmeldungen möglich.
Angaben zum Arbeitnehmer (Anschrift)
Aktuell ist es dem Antragsteller freigestellt, ob er die Anschrift des Arbeitnehmers im Wohnund / oder Aufenthaltsstaat angibt. Da im Rahmen der Überprüfung, ob die entsandte Person vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst wird, insbesondere von Drittstaatsangehörigen verlangt wird, dass sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten haben, werden die Angaben zum Wohnstaat künftig verpflichtend.
Angaben zum Aufenthaltsstaat sind optional und können auf Wunsch zusätzlich gemacht werden.
Angaben zum Arbeitnehmer (Zuständigkeit DRV/ABV)
Der Aufwand, der für den Arbeitgeber damit verbunden ist, die erforderlichen Angaben zur privaten Krankenversicherung respektive zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk in Erfahrung zu bringen, ist nicht unerheblich. Die Angaben im Antrag zur privaten Krankenversicherung und des zuständigen Versorgungswerkes sind für eine Zuständigkeitsabgrenzung im elektronischen Verfahren nicht erforderlich und daher zu streichen. Die Zuständigkeit der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder der ABV sowie die Adressierung an die entsprechende Annahmestelle wird durch das Entgeltabrechnungsprogramm auf Grundlage der bestehenden Stamm- und Berechnungsdaten ermittelt und sichergestellt.
Gleiches gilt im Übrigen für die Angaben zur Krankenkasse. Folglich sind die Angaben zur Krankenkasse ebenfalls zu streichen und zukünftig nur die Betriebsnummer der Krankenkasse anzugeben.
Sofern der Arbeitnehmer privat krankenversichert und berufsständisch versorgt ist, ist die Angabe der Mitgliedsnummer erforderlich.
Angaben zur Entsendung – Entfall der Befristung
Bei der Angabe, ob die Entsendung befristet ist oder nicht handelte es sich gemäß der Gemeinsamen Grundsätze um eine verpflichtende Angabe. Der Zeitraum Beginn und Ende waren hingegen optional. Eine Entsendung muss jedoch nach Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 befristet sein. Das Feld "Befristung" wird insoweit entfernt und die Angaben "Beginn der Entsendung" und "Ende der Entsendung" sind künftig verpflichtend.
Angaben zur Entsendung – Klarstellung zum Beschäftigungsstaat
Aktuell wird an dieser Stelle nach dem Namen, der Straße usw. der Beschäftigungsstelle im "Entsendungsstaat" gefragt. Das Wort "Entsendungsstaat" ist jeweils durch das Wort "Beschäftigungsstaat" zu ersetzen.
Angaben zur Entsendung – Verlängerung der Firmenbezeichnung
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Zeichenlänge zur Angabe des Namens mit 30 Zeichen zu knapp bemessen ist und zur Angabe eines vollständigen Namens daher nicht selten auf das Feld "Adresszusatz" ausgewichen wir...