Laufende Rentenzahlungen können in Abhängigkeit vom Zahltermin (vor- oder nachschüssig) in den Beitragsnachweisen dem jeweiligen Abrechnungsmonat (Arbeitsmonat) zugeordnet werden. Die KVdR-Beiträge zu Einmalzahlungen werden den Krankenkassen bisher in dem Abrechnungsmonat nachgewiesen, in dem die Einmalzahlungen (Nachzahlungen) ausgezahlt wurden. Dasselbe gilt für Rückrechnungen von KVdR-Beiträgen. Künftig ist jedoch entsprechend dem "Für-Prinzip" nach Rentenzahlungen für Zeiten bis 31.12.2008 und nach solchen für Zeiten ab 01.01.2009 zu differenzieren. Zur Begründung dieser Differenzierung wurde von Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkassen in einer Besprechung am 14.03.2008 mit Vertretern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Folgendes vorgetragen: ‹§ 8 RSAV wurde zuletzt durch die 15. RSA-ÄndV geändert. Durch diese Änderung wurde klargestellt, dass hinsichtlich der Einnahme "Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung" das "Für-Prinzip" gilt. Allerdings bezog sich dies auf die Beiträge aus laufenden Renten. Die Frage, ob sich die Klarstellung auch auf Beiträge aus Einmalzahlungen bezieht, stellt sich jedoch nicht mehr, da § 8 RSAV nur auf die durchzuführenden Korrekturverfahren des Risikostrukturausgleichs bis Dezember 2008 Anwendung findet. Die Regelung hat dagegen keine Bedeutung für die Durchführung des ab 2009 bestehenden Gesundheitsfonds. Wenn § 8 RSAV allerdings keine Bedeutung für den Gesundheitsfonds hat, können die "KVdR-Altbeiträge" auch nicht in den Gesundheitsfonds fließen, sondern stehen den einzelnen Krankenkassen zu. Insofern ergibt sich die Notwendigkeit der Aufteilung in Beiträge für Zeiten bis zum 31.12.2008 und Beiträge für Zeiten ab 01.01.2009. Die zeitliche Begrenzung einer solchen Aufteilung auf den Zeitraum bis zum 31.12.2013 ergibt sich aus der Tatsache, dass zum einen in Anlehnung an § 25 Abs. 1 SGB IV nach diesem Zeitpunkt "KVdR-Altbeiträge" kaum mehr zu erwarten sind. Im Wesentlichen geht diese Begrenzung auf die Regelungen von § 266 Abs. 10 SGB V i. d. F. des GKV-WSG i. V. m. § 3 Abs. 1 RSAV zurück. Danach sind Korrekturen im RSA noch bis zu dem v. g. Datum durchzuführen. Vor diesem Hintergrund scheidet aus Sicht der Vertreter der Krankenversicherung eine von der Rentenversicherung vorgeschlagene Pauschallösung für die Behandlung der "KVdRAltbeiträge" aus. Sie weisen zudem darauf hin, dass eine zeitliche Abgrenzung im Sinne des o. g. "Für-Prinzips" bei den "KVdR-Altbeiträgen" dem Grunde nach erforderlich wäre. Unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken wird es jedoch als zulässig erachtet, wenn die "KVdR-Altbeiträge" nicht nach Kalenderjahren getrennt werden. Im Übrigen ist es nicht auszuschließen, dass im Zeitverlauf Beitragsrückforderungen die Beitragsnachzahlungen überschreiten und somit auch Zahlungsverpflichtungen der Krankenkassen im Verhältnis zur DRV entstehen können.› Im Rahmen der o. g. Besprechung wurde festgestellt, dass zum Nachweis der Beiträge zur Krankenversicherung, die für Bezugszeiten in der Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2008 von den Trägern der Rentenversicherung aus den Renten einzubehalten und mit den Krankenkassen zu verrechnen sind ("KVdR-Altbeiträge"), weiterhin das derzeitige Beitragsnachweisverfahren zu nutzen ist. Außerdem wurde in dieser Besprechung klargestellt, dass "KVdR-Uraltbeiträge" künftig in den Gesundheitsfonds einfließen. Als "KVdR-Uraltbeiträge" werden solche Beiträge bezeichnet, die von den Trägern der Rentenversicherung aus Renten für Bezugszeiten bis zum 30.06.1997 aus Nachzahlungen einzubehalten sind. |