Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz Entgelt weiterzugewähren ist (Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für die Zeit einer Wehrübung) gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 WPflG nicht unterbrochen (§ 193 Abs. 1 SGB V). In diesen Fällen bleibt auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse erhalten. Bereits nach der bisherigen Fassung des § 193 Abs. 4 SGB V gilt Absatz 1 und im Übrigen auch Absatz 2 für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG leisten, entsprechend. Damit kommt § 193 Abs. 1 SGB V sowohl für Übungen von bisher Wehrdienstleistenden als auch für Personen, die den neuen freiwilligen Wehrdienst geleistet haben, zur Anwendung.

Bei anderen Versicherungspflichtigen und bei freiwilligen Mitgliedern bleibt die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse während eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 WPflG bestehen (§ 193 Abs. 2 SGB V). Eine entsprechende Anwendung auf die Personen, die sich in dem neuen freiwilligen Wehrdienst befinden, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Generalklausel des § 56 WPflG. Nach der Gesetzesbegründung zu § 56 WPflG ist der neue freiwillige Wehrdienst dem in § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet.

Nach § 193 Abs. 3 SGB V werden die Absätze 1 und 2 des § 193 SGB V (zutreffend nur für den Absatz 2) für den Zivildienst für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Regelung hat über den 30. Juni 2011 hinaus mithin alleine nur noch für die Fälle Bedeutung, in denen unter Beachtung von § 83 Abs. 5 ZDG der Zivildienst übergangsweise, längstens bis zum 31. Dezember 2011, geleistet wird. In diesen Fällen bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ebenfalls erhalten.

Wenngleich das Mitgliedschaftsrecht in der Pflegeversicherung in § 49 Abs. 2 SGB XI die krankenversicherungsrechtliche Regelung des § 193 SGB V nicht erwähnt, ist in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 2 SGB XI in diesen Fällen ein Erhalt der Pflichtmitgliedschaft auch in der Pflegeversicherung bzw. bei der Pflegekasse anzunehmen. Schließlich wird für die beitragspflichtigen Einnahmen in § 57 Abs. 1 SGB XI auf § 244 SGB V verwiesen, der die Beitragsbemessung für diese Fälle regelt.

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