hier: Leistungen aus einer gemischt finanzierten Direktversicherung, die zum Teil als Versorgungsbezug zu klassifizieren sind
Sachverhalt:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in dem Verfahren 1 BvR 1660/08 durch Beschluss vom 28. September 2010 (USK 2010-112) entschieden, dass die Versorgungsleistungen aus einer gemischt finanzierten Direktversicherung unter bestimmten Bedingungen in einen Versorgungsbezug und Leistungen einer privaten Altersvorsorge aufzuteilen sind. Voraussetzung für eine derartige Aufteilung ist, dass die Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag stammen, der ursprünglich als Direktversicherung von einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten abgeschlossen wurde, und der Vertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übernommen und von ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortgeführt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R – ist es im Übrigen unerheblich, ob zunächst eine Versicherung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestand, die dann nach einem Versicherungsnehmerwechsel auf den Arbeitnehmer in einen privaten Lebensversicherungsvertrag überging, oder ob dies in umgekehrter Reihenfolge stattfand oder ob und in welcher Reihenfolge weitere Wechsel eingetreten sind.
Für verschiedene Bestandteile der aufzuteilenden Versorgungsleistung gelten unterschiedliche beitragsrechtliche Bewertungsmaßstäbe. Während der Teil der Versorgungsleistung, der als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V zu klassifizieren ist, zu den beitragspflichtigen Einnahmen für Pflicht- und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, wird der auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruhende Leistungsanteil lediglich im Anwendungsbereich des § 240 SGB V zur Beitragspflicht herangezogen. Bei den zweitgenannten Bestandteilen der Leistung sind in der Praxis vereinzelt Irritationen hinsichtlich der Frage aufgetreten, ob diese Versicherungsleistungen von der Ergebnisniederschrift zu Top 2 der Fachkonferenz Beiträge am 8. Februar 2011 erfasst sind. Speziell geht es insbesondere um die Problematik, in welchem Volumen die Kapitalleistungen zur Beitragspflicht heranzuziehen und welchem Zeitraum sie beitragsrechtlich zuzuordnen sind.
Ergebnis:
Das Besprechungsergebnis zu Top 2 der Fachkonferenz Beiträge am 8. Februar 2011 bezieht sich ausdrücklich auf die rein privat finanzierten Versicherungsleistungen von privaten Versicherungsunternehmen. Die von der Entscheidung des BVerfG vom 28. September 2010 erfassten Sachverhalte haben dagegen einen unmittelbaren Bezug zu den Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Es gilt daher, dieser Besonderheit ausreichend Rechnung zu tragen und die in dem vorgenannten Besprechungsergebnis aufgestellten Bewertungsmaßstäbe speziell für die hier diskutierten Fallkonstellationen fortzuentwickeln.
Soweit es sich bei den gemäß des BVerfG-Beschlusses vom 28. September 2010 aufzuteilenden Leistungen aus der Direktversicherung um laufende Bezüge handelt, dürfte sich die beitragsrechtliche Behandlung des nicht unter § 229 SGB V fallenden Teils der Versorgungsleistung im Anwendungsbereich des § 240 SGB V weitgehend unproblematisch gestalten. Das Bundessozialgericht (BSG) hält es für zulässig, die auf einer privaten Vorsorge ruhenden Rentenleistungen mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl. BSG, Urteile vom 6. September 2001 - B 12 KR 40/00 R und B 12 KR 5/01 R -, USK 2001-31, und - B 12 KR 14/00 R -, USK 2001-35). Im Ergebnis unterliegt die aufgeteilte Versorgungsleistung bei den freiwilligen Mitgliedern und ihnen beitragsrechtlich gleichgestellten Personen in Gänze der Beitragspflicht, wobei für die verschiedenen Leistungsanteile die unterschiedlichen Beitragssätze (allgemeiner Beitragssatz für die Versorgungsbezüge und ermäßigter Beitragssatz für die privaten Vorsorgeleistungen) maßgeblich sind.
Wird die nach den Grundsätzen des vg. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts aufzuteilende Versorgungsleistung als einmalige Leistung gewährt, ist entscheidend, ob der auf die private Vorsorge entfallende Teil der Versorgungsleistung die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler erfüllt, das heißt, ob es sich um einmalige Leistungen von Versicherungsunternehmen handelt, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Diese Eigenschaft ist bei den vom Anwendungsbereich des BVerfG-Beschlusses vom 28. September 2010 erfassten Sachverhalten (Direktversicherung, die von einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten abgeschlossen wurde) stets zu bejahen. Anders als die reine private Lebensversicherung ist eine Direktversicherung immer auf Erzielung von Leistungen der Alters-,...