hier: Behandlung von Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG sowie der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze
Sachverhalt:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) sind den Arbeitgebern bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG das fortgezahlte Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen im vollen Umfang zu erstatten. Dabei kann die Satzung der Krankenkasse die Höhe des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse den von den Arbeitgebern zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt entweder nach den tatsächlich angefallenen Beträgen oder, wenn sie eine entsprechende Satzungsregelung vorhält (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AAG), pauschal erstatten. Die pauschale Erstattung kann auch ohne Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenzen ausgestaltet sein.
Es ist bisher nicht hinreichend klar beschrieben, wie bei einer Erstattung von Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten oder einer Erstattung von auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu verfahren ist, wenn das Beschäftigungsverbot im Laufe eines Monats beginnt oder endet und die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bereits mit dem Arbeitsentgelt aus der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung überschritten sind.
Des Weiteren bedarf es einer Klarstellung, ob und in welchen Fällen Arbeitsentgelte und/oder Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag erstattungsfähig sind, wenn werdende und stillende Mütter wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise mit der Arbeit aussetzen, dafür einen Ausgleich nach § 11 MuSchG erhalten und mit ihrem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt im Kalendermonat bereits die Beitragsbemessungsgrenze in einem Zweig der Sozialversicherung überschreiten.
Ergebnis:
Beginnt oder endet ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 MuSchG oder ein Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 MuSchG im Laufe eines Monats und übersteigen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, ist hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen nach dem AAG zunächst danach zu differenzieren, ob die für die Erstattung zuständige Krankenkasse eine Satzungsregelung vorhält, wonach eine Begrenzung der Aufwendungen im Erstattungsverfahren für Beschäftigungsverbote auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung vorzunehmen ist oder nicht.
- Sofern die Krankenkasse keine Begrenzung der Aufwendungen auf die Beitragsbemessungsgrenze vorsieht und darüber hinaus Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal erstattet werden, ohne dass Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten sind, stellt sich die Ermittlung des Erstattungsbetrages als unproblematisch dar. In diesen Fällen werden das Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG in unbegrenzter Höhe und die (in einem weiten Sinne) darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal berücksichtigt.
In den Fällen, in denen die Krankenkasse eine Begrenzung des Arbeitsentgelts nach § 11 MuSchG auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung vorsieht und darüber hinaus Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal erstattet oder eine Erstattung nach den tatsächlichen Beitragsanteilen vornimmt, ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt (auch als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Diese Verfahrensweise stellt sicher, dass das in dem Monat, in dem das Beschäftigungsverbot beginnt oder endet, gezahlte Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG im Rahmen der Erstattung keinen anderen (niedrigeren) Rang einnimmt als das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und dies gleichermaßen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage hinsichtlich der zu erstattenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt. Innerhalb der eines Monats gezahlten Arbeitsentgelte findet mithin eine Qualifizierung bestimmter Lohnarten, die ggf. vorrangig oder nachrangig für Zwecke der Erstattung zu berücksichtigen wären, nicht statt.
Beispiel 1
Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma X in den alten Bundesländern. Es besteht Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 16. Juli 2011 w...