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BE v. 28.06.2017: Gemeinsames Meldeverfahren / TOP 4 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV zum 1.7.2017, 1.1.2018 und zum 1.1.2019;

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hier: Aufnahme der Verfahren "Anforderung von Gesonderten Meldungen" und "Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1"

Elektronische Anforderung von Gesonderten Meldungen ab dem 1.7.2017

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1.1.2017 die gesetzliche Grundlage im § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI für die elektronische Anforderung von Gesonderten Meldungen (Abgabegrund 57) durch die Rentenversicherungsträger geschaffen worden. Die Grundsätze des Verfahrens wurden am 9.3.2017 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt und sind zusammen mit der Verfahrensbeschreibung unter www.rvbea.de veröffentlicht.

Für die elektronische Anforderung von Gesonderten Meldungen werden die technischen Rahmenbedingungen von rvBEA (Rentenversicherung Bescheinigungen Elektronisch Anfordern und Annehmen) genutzt.

Ab Sommer 2017 wird das Verfahren vorab mit den Rentenversicherungsträgern DRV Nord, DRV Hessen, DRV Baden-Württemberg und DRV Saarland in einem Pilotbetrieb getestet. Die Teilnahme am Verfahren ist für Arbeitgeber optional.

Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV i. d. F. ab dem 1.7.2017 werden um ein Zusatzmodul "Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen Gesonderter Meldungen durch die Rentenversicherungsträger" ergänzt.

Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 ab dem 1.1.2018

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1.1.2017 die gesetzliche Grundlage im § 106 SGB IV für das maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 geschaffen worden. Das Nähere zum Verfahren ist in Gemeinsamen Grundsätzen geregelt (vgl. TOP 2[1]). Hiernach können Arbeitgeber ab dem 1.1.2018 Anträge auf A1-Bescheinigungen mit dem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer...

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