hier: Aufnahme der Verfahren "Anforderung von Gesonderten Meldungen" und "Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1"
Elektronische Anforderung von Gesonderten Meldungen ab dem 1.7.2017
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1.1.2017 die gesetzliche Grundlage im § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI für die elektronische Anforderung von Gesonderten Meldungen (Abgabegrund 57) durch die Rentenversicherungsträger geschaffen worden. Die Grundsätze des Verfahrens wurden am 9.3.2017 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt und sind zusammen mit der Verfahrensbeschreibung unter www.rvbea.de veröffentlicht.
Für die elektronische Anforderung von Gesonderten Meldungen werden die technischen Rahmenbedingungen von rvBEA (Rentenversicherung Bescheinigungen Elektronisch Anfordern und Annehmen) genutzt.
Ab Sommer 2017 wird das Verfahren vorab mit den Rentenversicherungsträgern DRV Nord, DRV Hessen, DRV Baden-Württemberg und DRV Saarland in einem Pilotbetrieb getestet. Die Teilnahme am Verfahren ist für Arbeitgeber optional.
Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV i. d. F. ab dem 1.7.2017 werden um ein Zusatzmodul "Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen Gesonderter Meldungen durch die Rentenversicherungsträger" ergänzt.
Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 ab dem 1.1.2018
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1.1.2017 die gesetzliche Grundlage im § 106 SGB IV für das maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 geschaffen worden. Das Nähere zum Verfahren ist in Gemeinsamen Grundsätzen geregelt (vgl. TOP 2). Hiernach können Arbeitgeber ab dem 1.1.2018 Anträge auf A1-Bescheinigungen mit dem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe bei den ausstellenden Stellen beantragen. Bei einem maschinellen Antrag erfolgen spätestens ab dem 1.7.2018 die Rückantworten der ausstellenden Stellen in maschineller Form.
Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV i. d. F. ab dem 1.1.2018 werden um ein Zusatzmodul "Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1" ergänzt.
Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 ab dem 1.1.2019
Ab dem 1.1.2019 wird das Verfahren für Arbeitgeber obligatorisch. Insoweit wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV i. d. F. ab dem 1.1.2019 das Zusatzmodul gestrichen und das Basismodul um die Komponente "Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1" ergänzt.
Elektronische Anforderung von Gesonderten Meldungen ab dem 1.1.2019
Um den Softwareerstellern von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen ausreichend Zeit für eine Umsetzung des Verfahrens im Basismodul einzuräumen und überdies die Ergebnisse aus der Testphase auswerten zu können, wird das Verfahren erst ab dem 1.1.2019 für Arbeitgeber verpflichtend.
In den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV i. d. F. ab dem 1.1.2019 wird das Zusatzmodul wieder gestrichen und das Basismodul um die Komponente "Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen Gesonderter Meldungen durch die Rentenversicherungsträger" ergänzt.
Verfahren rvBEA
Die Kommunikationswege von rvBEA werden erstmalig mit dem Verfahren "Gesonderte Meldung" zum Einsatz gebracht. Die gesammelten Erfahrungen sind für einen Einsatz in rvBEA unverzichtbar. Aus diesem Grunde werden weitere Anwendungsfälle auf den Kommunikationswegen von rvBEA frühestens ab 1.1.2019 im Einsatz sein.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vor Veröffentlichung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 DEÜV i. d. F. ab dem 1.7.2017, 1.1.2018 und 1.1.2019 anzuhören.
Anlage 1: Gemeinsame Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV vom 28.6.2017 in der vom 1.7.2017 an geltenden Fassung.
Anlage 2: Gemeinsame Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV vom 28.6.2017 in der vom 1.1.2018 an geltenden Fassung
Anlage 3: Gemeinsame Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV vom 28.6.2017 in der vom 1.1.2019 an geltenden Fassung