hier: Umsetzung des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes (8. SGB IV-ÄndG)
Auf Grundlage des 8. SGB IV-ÄndG ergeben sich zum 1.1.2024 Änderungen in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Systemprüfung, die nachfolgend dargestellt sind.
Elektronischer Abruf der zuständigen Krankenkasse
Arbeitgeber und Zahlstellen haben nach § 28a Absatz 3c SGB IV ab dem 1.1.2024 die Möglichkeit, die zuständige Krankenkasse in elektronischer Form beim GKV-Spitzenverband mit einem zertifizierten Abrechnungsprogramm, einer zertifizierten elektronischen Ausfüllhilfe oder mit dem zertifizierten SV-Meldeportal (vormals sv.net) abzufragen. Aufgrund der optionalen Nutzung durch die meldepflichtigen Stellen wird das Abrufverfahren in den Grundsätzen als Zusatzmodul deklariert.
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB
Nach § 108b Satz 1 SGB IV sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen ab dem 1.1.2024 elektronisch zu beantragen. Da sich der Bedarf für Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Regel auf bestimmte Wirtschaftsbereiche beschränkt, wird das Verfahren in den Grundsätzen als Zusatzmodul deklariert.
Nutzung der Stammdatendatei
Nach § 98 Absatz 1 SGB IV führt der GKV-Spitzenverband künftig eine automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten Abruf zur Verfügung stellt. Diese Datei ist nach § 95b Absatz 1 SGB IV in der Fassung 8. SGB IV-ÄndG ab dem 1.1.2024 von den Abrechnungsprogrammen zu nutzen. Die Stammdatendatei wird zum 1.7.2024 umgesetzt und ist spätestens ab dem 1.1.2025 von den Abrechnungsprogrammen zu nutzen.
Es erfolgt unter Ziffer 1 eine Klarstellung zur Nutzungsverpflichtung der Datei.
Systemprüfung bei den Krankenkassen
§ 95b SGB IV wird zum 1.1.2024 um einen Absatz 5 erweitert; hiernach sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Systemprüfung für Anwendungsprogramme der Einzugsstellen entsprechend gelten. Aufgrund der derzeit unklaren Regelung zum Umfang des Prüfauftrags erfolgt bis zum Inkrafttreten eine gesetzliche Klarstellung.
Die nähere Ausgestaltung der Systemprüfung bei den Anwendungsprogrammen der Einzugsstellen wird in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV abgebildet.
Der methodische Ansatz und die Rahmenbedingungen des bestehenden Verwaltungsverfahrens zur Systemprüfung sowie der sich daraus ergebende textliche Aufbau in den Gemeinsamen Grundsätzen werden - mit entsprechenden Maßgaben - übernommen. Damit ist sichergestellt, dass die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags durch den GKV-Spitzenverband ungeachtet des zu prüfenden Programms nach einheitlichen Maßstäben erfolgt. Der Umfang der Systemprüfung bei den Anwendungsprogrammen der Einzugsstellen beschränkt sich auf die Arbeitgeber-Verfahren einschließlich des Zahlstellen-Meldeverfahrens. Folgende Ergänzungen werden in den Grundsätzen vorgenommen:
Ziffer 8 - Voraussetzungen für den Datenaustausch mit einem Anwendungsprogramm der Einzugsstellen
Es werden in abstrakt-genereller Form die essentiellen Funktionen eines zertifizierten Anwendungsprogramms für die Eingangs-, Verarbeitungs- und Ausgangsprozesse definiert.
Ziffer 9 - Systemuntersuchung bei Anwendungsprogrammen der Einzugsstellen
Die Systemprüfung wird im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes durch die ITSG durchgeführt, die die inhaltlichen Anforderungen in einem Pflichtenheft festlegt. Das Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich aus einer erstmaligen Systemuntersuchung, die sich aus der Systemprüfung und der Pilotprüfung zusammensetzt, und der Qualitätssicherung.
Ziffer 9.1 - Ausnahmeregelung für Bestandsprogramme
Für bestehende Anwendungsprogramme, die am 1.1.2024 im Einsatz sind, entfallen die erstmalige Systemuntersuchung, die Systemprüfung sowie die Pilotprüfung, da der Nachweis der grundsätzlichen fehlerfreien Lauffähigkeit und programmseitigen Ablaufstruktur durch den Flächeneinsatz bereits erbracht ist. In diesen Fällen erlässt der GKV-Spitzenverband auf Grundlage der Ergebnisse der ersten Qualitätskontrolle (QK), die im Jahr 2024 durchzuführen ist, den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft.
Ziffer 9.4.1 - Negative QK
Die möglichen Folgen einer nicht bestandenen QK entsprechen dem bisherigen untergesetzlichen Rahmen für Abrechnungsprogramme der Arbeitgeber und Zahlstellen. Hiernach entscheidet der GKV-Spitzenverband auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse, ob ein Entzugsverfahren einzuleiten ist.
Ziffer 9.4.2 - Qualitätsmanagement
Mit dem Anspruch der analogen Umsetzung gehört zur Qualitätssicherung auch ein Qualitätsmanagement. Dieses wurde bereits mit der Umsetzung der Maßgaben aus § 97 Absatz 4 SGB IV realisiert.
Ziffer 10 - Aufbau der Anwendungsprogramme
Für den Bereich der Einzugsstellen besteht derzeit keine Notwendigkeit zur Definition von Zusatzmodulen, alle Fachverfahren sind von den Einzugsstellen umzusetzen.
Ziffer 11 - Beratung
Der Rechtsanspruch auf Beratung gilt auch für Softwareersteller von Anwendungsprogrammen,...