TOP 1 Ordensangehörige als Pflegepersonen

Pflegepersonen sind nach der Definition des § 19 Satz 1 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Ordensangehörige gehören bei Ausübung einer Pflegetätigkeit – innerhalb der Ordensgemeinschaft – nicht zu den Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift, da sie Pflegeleistungen überwiegend aus religiösen oder sittlichen Beweggründen im Rahmen des kirchlichen Auftrags erbringen (vgl. Fragen- und Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR vom 07.09.1995 zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG, Auslegungsfrage 3 zu § 3 SGB VI).

Wird die Pflegetätigkeit nicht im Dienst oder im Rahmen der Gemeinschaft ausgeübt, können Ordensangehörige ebenso wie Arbeitnehmer, die eine Pflegetätigkeit außerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses erbringen, Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI sein. Leistungen zur sozialen Sicherung erhalten sie unter den näheren Voraussetzungen der Vorschriften in den einzelnen Versicherungszweigen.

TOP 2 Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI; hier Umfang der Pflegetätigkeit

Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt (§ 19 Satz 2 SGB XI). Der wöchentliche Umfang der Pflegetätigkeit wird nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Hierzu legt der MDK in seinem Gutachten fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist. Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen, daß Pflegeleistungen in diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 20. Oktober 1994 zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht des PflegeVG zum Umfang der Pflegetätigkeit ausgeführt (vgl. Abschnitt G I 2.3), daß bei der Feststellung der Pflegestundenzahl nicht nur die Zeit gerechnet wird, die auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfällt und für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit nach den § § 14 und 15 SGB XI maßgeblich ist, sondern auch die Zeit, die für ergänzende Pflege und Betreuung benötigt wird (z. B. die notwendige Beförderung bei teilstationärer Pflege). Das bedeutet, daß der Medizinische Dienst bei der gutachterlichen Einschätzung des Hilfebedarfs für die soziale Sicherung der Pflegepersonen einen anderen, erweiterten Maßstab anzulegen hat als für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen. Diese Aussage wurde in der Begutachtungsanleitung "Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" bislang nicht berücksichtigt und führte zu unterschiedlichen Interpretationen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der VDR haben erneut über die Aussage im gemeinsamen Rundschreiben zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht des PflegeVG vom 20. Oktober 1994 zur Berücksichtigung von Zeiten der ergänzenden Pflege und Betreuung beraten. Sie halten hieran nicht weiter fest. Die entsprechende Textpassage geht auf eine frühe Entwurfsfassung der Begutachtungsanleitung zurück und ist im Zuge der weiteren Beratungen nicht modifiziert worden. Bei der Feststellung der Pflegestundenzahl für die soziale Sicherung der Pflegepersonen ist demzufolge nur der Hilfebedarf (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) zu berücksichtigen, der bezüglich der in § 14 Abs. 4 und § 15 SGB XI aufgeführten Verrichtungen erforderlich ist Soweit in der Vergangenheit anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden

Es wird allerdings darauf hingewiesen, daß der für die Gewährung von Pflegeleistungen in § 15 Abs. 3 SGB XI geforderte Zeitaufwand in den einzelnen Pflegestufen, den eine nicht als Pflegefachkraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, eine Mindestzeitvorgabe ist; der tatsächliche Pflegeaufwand, der vom MDK eigenständig zu bewerten ist, kann also durchaus höher sein

TOP 3 Beginn der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI; hier Auswirkungen einer Folgebegutachtung

Die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz beantragt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist u. a., daß der Umfang der Pflegetätigkeit regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich ausmacht. Der wöchentliche Umfang der Pflegetätigkeit wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Es ist die Frage gestellt worden, von welchem Zeitpunkt an Versicherungspflicht eintritt, wenn im Rahmen der Erstbegutachtung durch den MDK ein wöchentlicher Pflegeaufwand von weniger als 14 Stunden festgestellt wurde, sich nach ca. zwei Jahren durch eine Folgebegutachtung jedoch herausstellt, daß sich der Hilfebedarf auf nunmehr 14 Wochenstunden oder mehr erhöht hat.

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