TOP 1 Katalog bestimmter Berufsgruppen
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20. Dezember 1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; hier: Katalog bestimmter Berufsgruppen (Anlage 4)
Die Anlage 4 zum gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20. Dezember 1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit beinhaltet einen "Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie zur Bestimmung der Merkmale typischen unternehmerischen Handelns". Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit sind mit diesem Katalog einem Anliegen der Praxis und einem Auftrag des Gesetzgebers (vgl. Bundestags-Drucksache 14/1855 zu Artikel 1 Nr. 1 Buchst b [zu Nummer 4] des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit) nachgekommen.
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, den "Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie zur Bestimmung der Merkmale typischen unternehmerischen Handelns" aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung sowie der neuerlichen Rechtsentwicklung zu überarbeiten. Eine entsprechend aktualisierte Fassung dieses Katalogs liegt als Anlage bei; sie ersetzt die Anlage 4 des gemeinsamen Rundschreibens vom 20. Dezember 1999 zu dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit.
In diesem Zusammenhang weisen die Besprechungsteilnehmer darauf hin, dass zwischenzeitlich
die Anlage 1 des oben genannten Rundschreibens durch den "Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen" vom 30. Mai 2000 (vgl. Anlage zu Punkt 10 der Niederschrift)
und
- die Anlage 3 des oben genannten Rundschreibens durch das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 22./23. November 2000 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH (vgl. Punkt 3 der Niederschrift)
ersetzt worden ist.
Anlage zu TOP 1 Berufsgruppenkatalog
Berufsgruppenkatalog Stand 28.3.2001 – aktuelle Version siehe Anlage 4 des GR vom 26.3.2003
TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung der Teilnehmer an beruflichen und berufsfördernden Bildungsmaßnahmen
Versicherungsrechtliche Beurteilung der Teilnehmer an beruflichen und berufsfördernden Bildungsmaßnahmen; hier: Übersicht über berufliche und berufsfördernde Bildungsmaßnahmen und deren versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung
Die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung der Teilnehmer an beruflichen und berufsfördernden Bildungsmaßnahmen hat insbesondere durch das Pflege-Versicherungsgesetz und das Arbeitsförderungs-Reformgesetz wesentliche Änderungen erfahren. Die Besprechungsteilnehmer kommen deshalb überein, die - zuletzt im Jahre 1994 überarbeitete - "Übersicht über berufliche und berufsfördernde Bildungsmaßnahmen und deren versicherungsrechtliche Beurteilung" aufgrund der seither eingetretenen Rechtsänderungen und der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung zu aktualisieren. Eine entsprechende Neufassung der Übersicht (Stand: 28.3.2001) ist als Anlage beigefügt.
Nach bisheriger Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung stets dann gegeben, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 3 ff. Berufsbildungsgesetz (Ausbildungsvertrag und Eintrag in das Berufsausbildungsverzeichnis) vorliegt (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 10./11.5.1984 ). Diese Auffassung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 KR 7/00 R - (USK 2000-50) nur für die betriebliche und überbetriebliche Berufsausbildung bestätigt. Für eine außerbetriebliche Berufsausbildung kommt nach der oben genannten Entscheidung Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung hingegen nicht in Betracht, weil es insoweit an dem Merkmal einer "Beschäftigung" fehlt. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die Berufsausbildung von verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, deren Betriebszweck und alleiniger Gegenstand ihrer Tätigkeit die Vermittlung von Ausbildung ist.
Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen werden auch nicht dadurch zu Beschäftigungen, weil ein Teil der Ausbildung durch praktische Arbeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb durchgeführt wird, wenn dieser Ausbildungsabschnitt (Betriebspraktikum) nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbständiger Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung anzusehen ist.
Nach Meinung der Besprechungsteilnehmer kommt der oben genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts grundlegende Bed...