Durch die Gründung von Limited-Companies (so genannte Limiteds) können die Vorteile der garantierten europäischen Niederlassungsfreiheit genutzt und Kapitalgesellschaften unter Nutzung eines einfachen und unbürokratischen Gesellschaftsrechts eines anderen europäischen Mitgliedstaates (z. B. Großbritannien) errichtet werden. Während die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland neben hohen Gründungskosten und der erforderlichen notariellen Beurkundung eine Stammeinlage von mindestens 25 000 EUR voraussetzt, wobei die Hälfte (also 12 500 EUR) auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt oder als Sacheinlage geleistet werden muss, kann dagegen in Großbritannien eine so genannte Limited schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von ca. 1,40 EUR gegründet werden, und zwar in der Regel innerhalb von zwei Wochen bzw. in Einzelfällen sogar schon binnen 24 Stunden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Anerkennung ausländischer juristischer Personen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Urteil vom 05.11.2002 - C-208/00 -, EuGHE I 2002 S. 9919, NJW 2002 S. 3614) sind die anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaften anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin mit Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98 - (BGHZ Bd. 154 S. 185) entschieden, dass ausländische juristische Personen auch dann im Inland anzuerkennen sind, wenn sie ihren effektiven Verwaltungssitz in Deutschland haben. Damit erfolgte eine Abkehr von der bisher nach ständiger deutscher Rechtsprechung vertretenen so genannten "Sitztheorie", nach der die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Landes zu beurteilen ist, in dem eine juristische Person ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, was zur Folge hatte, dass diese regelmäßig in Deutschland nicht als Kapitalgesellschaft anerkannt wurde.
In der Praxis taucht vermehrt - und zwar vornehmlich in der Filmbranche - die Frage auf, ob eine in Großbritannien gegründete so genannte Limited mit Geschäftssitz in Deutschland sozialversicherungsrechtlich wie eine deutsche GmbH anzusehen ist. Arbeitnehmer, die eine Limited gründen, wären dann nicht mehr als abhängig Beschäftigte, sondern als Auftragnehmer (Ein-Personen-Limited) zu beurteilen.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass die Gründung einer Ein-Personen-GmbH bzw. einer Ein-Personen-Limited nicht von vornherein das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt und damit eine selbständige Tätigkeit dokumentiert wird. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit oder die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit mit entsprechend eigenem Unternehmerrisiko vorliegen. So sind z. B. in der Film- und Fernsehproduktion die nicht programmgestaltenden Mitarbeiter grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen (vgl. Abschnitt 3.1 des Abgrenzungskatalogs für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 30.05.2000). Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer kann daher die Gründung einer Ein-Personen-GmbH bzw. einer Ein-Personen-Limited bei typischen Beschäftigungsverhältnissen - wie bei den nicht programmgestaltenden Mitarbeitern in der Film- und Fernsehproduktion - nicht zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führen. Beurteilt nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen sind diese Personen vielmehr weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Film- und Fernsehproduktionsunternehmen eingegliedert. Ein Arbeitnehmer kann - anders als ein Arbeitgeber - nie eine juristische Person sein, so dass die Gründung einer Ein-Personen-Limited sozialversicherungsrechtlich ins Leere geht.