Sachverhalt:

Anlässlich der Besprechung der Krankenkassen-Spitzenverbände zum Leistungsrecht am 05./06. Februar 2004 (TOP 6) verständigten sich die Beteiligten u.a. darauf, das gemeinsame Rundschreiben vom 12. Mai 1987 zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Krankengeldes, Verletztengeldes und Übergangsgeldes zu aktualisieren. Der AOK-Bundesverband hat es übernommen, die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen und seither ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der Aktualisierung einzuarbeiten.

Die seinerzeit an dem gemeinsamen Rundschreiben beteiligten Spitzenverbände der Renten- und Unfallversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit wurden über die geplante Aktualisierung informiert und befragt, ob sie an einer gemeinsamen Herausgabe des Rundschreibens festhalten wollen. Der VDR (jetzt Deutsche Rentenversicherung) war hierzu zwar grundsätzlich bereit; allerdings wollte er nicht hinter die sehr detaillierten Aussagen aus dem VDR-Rundschreiben zum Übergangsgeld zurückgehen. Die Bundesagentur für Arbeit verwies darauf, das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mittlerweile nicht mehr im SGB III, sondern im SGB IX geregelt sei und aus ihrer Sicht nicht gesondert in einem gemeinsamen Rundschreiben kommentiert werden muss.

Für die Unfallversicherungsträger hat der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) das Festhalten an einem gemeinsamen Rundschreiben bestätigt und die Überarbeitung des Kapitels "Verletztengeld" koordiniert. Das Kapitel "Übergangsgeld" aus dem gemeinsamen Rundschreiben vom 12.05.1987 wird jedoch nach Abstimmung mit dem HVBG in die aktualisierte Fassung des gemeinsamen Rundschreibens nicht übernommen.

Somit enthält das Rundschreiben künftig nur noch Aussagen zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes.

In der Besprechung am 22./23. Juni 2005 haben die Krankenkassen-Spitzenverbände und der HVBG einen gemeinsamen Rundschreiben-Entwurf erarbeitet. Sie vereinbarten, den Entwurf des gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Krankengeldes und Verletztengeldes zunächst verbandsintern abzustimmen.

Den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger wurde der Entwurf des gemeinsamen Rundschreibens mit der Bitte zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Änderungswünsche wurden von diesen nicht mitgeteilt.

Besprechungsergebnis:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen stimmen der Neufassung des "gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes" in der als Anlage beigefügten Fassung - Stand 29.11.2005 - zu.

In Abschnitt 8.2.3.1 ist die Krankengeldberechnung für Künstler und Publizisten beschrieben. Danach wird zur Berechnung des Regelentgelts das Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt, das für die Beitragsbemessung in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend war (Bemessungszeitraum). Auch wenn die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 234 Abs. 1 SGB V entrichtet wurden, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen.

Die Künstlersozialkasse wird darüber durch den AOK-Bundesverband informiert.

Anlage

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