hier: Berücksichtigung nicht entrichteter Zuzahlungen

Sachverhalt:

Nach Informationen aus der Praxis bestehen zwischen den Krankenkassen unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Berücksichtigung nicht entrichteter Zuzahlungen bei der Ermittlung der Höhe von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X.

Im Hinblick auf eine einheitliche Verfahrensweise wird eine Beratung im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen angeregt.

Besprechungsergebnis:

Unabhängig davon, ob der Versicherte eine Zuzahlung zu Recht oder zu Unrecht nicht geleistet hat, besteht der Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X in Höhe der "Bruttoleistung". Nur tatsächlich geleistete Zuzahlungen des Versicherten verringern den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X.

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