TOP 1 Systemuntersuchung nach § 22 DEÜV;
hier: Erkennung der geprüften Softwareversion aus dem maschinellen Meldeverfahren, Einführung des Datensatzes Kommunikation (DSKO)
Die Systemuntersuchung im Sinne von § 20 Abs. 4 DEÜV besteht aus der Systemprüfung, den Pilotprüfungen und einer ständigen jährlichen Qualitätssicherung. Sie richtet sich an Softwareersteller, die Entgeltabrechnungsprogramme nach dem für die Branche geltenden Standard entwickelt haben und diese kommerziell orientiert an Dritte abgeben.
Ziel der Systemuntersuchung ist es, vergleichbare Qualitäts-, Zuverlässigkeits- und Sicherheitsstandards bei der Entgeltabrechnung im Meldeverfahren und bei der Datenübermittlung zu erreichen. Zu prüfen ist, ob die Entgeltermittlung und die Beitragsberechnung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Darüber hinaus ist zu bewerten, inwieweit die in der DEÜV bestimmten Voraussetzungen sowie die in den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV" und im ergänzenden gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.07.1998 in seiner jeweils geltenden Fassung definierten Anforderungen von dem Softwareprodukt erfüllt werden.
Die Anforderungen an die Systemuntersuchung werden in einem Pflichtenheft der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Die Systemuntersuchung wird von der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, die die Organisation der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) übertragen hat. Die Rentenversicherung beteiligt sich durch besonders beauftragte Mitarbeiter an den Systemuntersuchungen.
Die Qualitätssicherung systemuntersuchter Programme erfolgt durch die Verarbeitung ausgewählter Testaufgaben beim Softwareersteller. Sie wird insbesondere durch folgende Anlässe ausgelöst:
- Gesetzliche Änderungen,
- Erweiterung der Programme im optionalen Bereich,
- neue Oberflächen,
- Neuprogrammierung von sozialversicherungsrechtlichen Bestandteilen,
- Änderung der Datenbasis.
Die Ergebnisse werden anlassbezogen mindestens einmal jährlich von der ITSG ausgewertet. Darüber hinaus erfolgt eine Auswertung
- der Verarbeitungsergebnisse von Meldedaten in den Datenannahmestellen,
- der anlässlich von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger festgestellten Programm- und/oder Verfahrensmängel und
- der Verfahrensabläufe in den Programmen im Bedarfsfall.
Von der qualitativen Stabilität des untersuchten Entgeltabrechnungsprogramms ist die Aufrechterhaltung des Prädikates "Systemuntersucht" bzw. des GKV-Zertifikates "Systemuntersucht" abhängig.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Auswertung der Verarbeitungsergebnisse von Meldedaten in den Datenannahmestellen und der Zurverfügungstellung der Prüfdaten in einer hierfür bestimmten Datei ist es erforderlich, dass die von den Arbeitgebern im maschinellen Meldeverfahren abgegebenen Meldungen erkennen lassen, welchem Softwareprodukt und welcher geprüften Produktversion die Meldungen zuzuordnen sind. Diesbezüglich ist eine Kennzeichnung im Meldeverfahren erforderlich.
Vorgeschlagen wird eine eindeutig zuordenbare Produktnummer (PROD-ID genannt) einzuführen, die von der ITSG vergeben wird.
Eine eigenständige Modifikationsnummer (MOD-ID), die auch die Jahreszahl enthält und fortlaufend geführt wird, ergänzt die PROD-ID. Die MOD-ID ändert sich bei jeder Anpassung, die über die ITSG bestätigt wird. Somit ist eine lückenlose und maschinell geführte Kontrolle möglich. Die PROD-ID und die MOD-ID werden in den zentralen Datenbanken der ITSG geführt und den Zulassungs- bzw. Datenannahmestellen der Krankenkassen in der jeweils aktuellen Fassung online zur Verfügung gestellt. Für die PROD-ID und die MOD-ID ist ein Platzbedarf von insgesamt 15 Stellen ausreichend.
Weitere Daten, die zur Identifizierung des Datenlieferanten und der Aufrechterhaltung der Kommunikation zum Datenlieferanten, z. B. für die Übermittlung der Verarbeitungsbestätigung, notwendig sind, ergänzen im Bedarfsfall den Datensatz, z. B. Name des Ansprechpartners, Telefonnummer, ggf. auch die aktuelle E-Mail-Adresse.
Die PROD-ID, die MOD-ID sowie die weiteren Daten zur Aufrechterhaltung der Kommunikation könnten nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen in einen neuen Datensatz (Datensatz Kommunikation - DSKO -) vollautomatisch vom Software-Produkt in jeder Datenlieferung mitgeliefert werden.
Die Besprechungsteilnehmer sind sich über die Notwendigkeit der Erlangung und Auswertung dieser Informationen zur Verbesserung des Meldeverfahrens einig. Der § 28b Abs. 2 SGB IV lässt auch eine rechtliche Regelung durch Aufnahme in die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV" zu.
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die Struktur des Datensatzes DSKO an die Struktur des DEÜV-Datensatzes DSME anzugleichen. Der vom IKK-Bundesverband über- arbeitete und mit den Besprechungsteilnehmern abgestimmte Dat...