Nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/04 unterliegen Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit (25 %) dort ausgeübt wird. Unter den genannten Voraussetzungen gelten daher bei Wohnsitz des Arbeitnehmers in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Die Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften (Vordruck A1) stellt in diesen Fällen der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), aus. Die beteiligten Arbeitgeber erhalten eine Kopie der Bescheinigung und werden damit aufgefordert, die nach innerstaatlich deutschem Recht erforderlichen Meldungen abzugeben und die Beiträge zu zahlen. Da das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldumlage nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts fallen, ist fraglich, ob die beteiligten Arbeitgeber in den in Rede stehenden Fällen bei gewöhnlicher Beschäftigung in zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten regelmäßig auch die Insolvenzgeldumlage nach den §§ 358 ff. SGB III zu zahlen haben.
Die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit entfalten keine unmittelbaren Wirkungen hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitsentgelte der unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden Arbeitnehmer bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage. Die Frage der Einbeziehung einzelner im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bzw. ihrer Arbeitsentgelte in die Umlagepflicht ist daher unter Berücksichtigung des mit der Insolvenzgeldumlage verfolgten Regelungszwecks eigenständig auszulegen und abzugrenzen. Das schließt nicht aus, die Grundsätze der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 festgelegten Koordinierungsregeln mittelbar zu übernehmen.
Das bedeutet, dass für die in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben und für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, grundsätzlich Insolvenzgeldumlage nach den §§ 358 ff. SGB III zu zahlen ist. Die Umlagepflicht trifft jedoch nur die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber für die in Deutschland ausgeübte(n) Beschäftigung(en). Dagegen besteht für die in einem oder jedem weiteren EU-Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, keine Insolvenzgeldumlagepflicht des ausländischen Arbeitgebers.
Für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer (z. B. Saisonarbeitskräfte), die nicht in Deutschland wohnen und die weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Wohnmitgliedstaates unterliegen, ist keine Insolvenzgeldumlage nach deutschem Recht zu zahlen (vgl. auch Ziffer II 3.2.18 der Gemeinsamen Verlautbarung vom 03.11.2010 zur Insolvenzgeldumlage).